Luftgewehrdämpfer

Freie Dämpfer

für Luftgewehre mit F im Fünfeck

F im Fünfeck

F im Fünfeck

Der Zweck eines Dämpfers wird bestimmt. Verschiedene Bestimmungen sind möglich.

Schalldämpfer sind Vorrichtungen, die der wesentlichen Dämpfung des Mündungsknalls dienen und für Schußwaffen bestimmt sind.

Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schußwaffen gleich, für die sie bestimmt sind.

Der gewerbsmäßig Schußwaffen herstellt, hat unverzüglich mindestens auf einem wesentlichen Teil der Waffe deutlich sichtbar und dauerhaft folgende Angaben anzubringen: [fünf Angaben], aber Schalldämpfer haben keine wesentlichenTeile.

Jäger dürfen ohne weitere Prüfung Langwaffen erwerben.

Druckluftwaffen < 7,5 J Geschoßmündungenergie mit dem F im Fünfeck F im Fünfeck können erlaubnisfrei erworben werden

Schlußfolgerung.

Schalldämpfern fehlen wesentliche Teile, auf denen eine Kennzeichung anzubringen wäre. Das Gesetz sieht eine Kennzeichung von Schalldämpfern daher nicht vor. Amtlich: Kein Nummernzwang bei Dämpfern | Mittwoch, der 22. August 2018

Wenn ein Dämpfer für ein Luftgewehr mit F im Fünfeck bestimmt wird, darf er erlaubnisfrei erworben und besessen werden.

Als Hersteller kann ich den Zweck eines Dämpfers bestimmen. Vorraussetzung für eine solche Luftgewehrbestimmung meiner Knalldämpfer zum freien Erwerb wäre der tatsächliche und nachzuweisende Besitz eines solchen Druckluftgewehres mit F im Fünfeck F im Fünfeck.

Kurzfassung der Rechtslage

Aus §13 WaffG

Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen,

Aus § 24 WaffG

Wer gewerbsmäßig Schußwaffen herstellt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, hat unverzüglich mindestens auf einem wesentlichen Teil der Waffe deutlich sichtbar und dauerhaft folgende Angaben anzubringen: 1 bis 5.

Aus Anlage 1(zu § 1 Abs. 4 WafgG)
Begriffsbestimmungen
Abschnitt 1: Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen 
Unterabschnitt 1: Schußwaffen 1.

1.3 Schalldämpfer stehen den Schußwaffen, für die sie bestimmt sind, gleich.

1.3.4 Schalldämpfer sind Vorrichtungen, die der wesentlichen Dämpfung des Mündungsknalls dienen und für Schußwaffen bestimmt sind;

Aus Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4 (WaffG) )
Waffenliste

1.
Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz
1.1
F im FünfeckDruckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;

LM: F im Fünfeck. Siehe rechts

Waffengesetz (WaffG) § 13 Erwerb und Besitz von Schußwaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecke

(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schußwaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn
1.
glaubhaft gemacht wird, daß sie die Schußwaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen, und
2.
die zu erwerbende Schußwaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und -munition).
(2) Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht. Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.

Waffengesetz (WaffG) § 24 Kennzeichnungspflicht, Markenanzeigepflicht


(1) Wer gewerbsmäßig Schußwaffen herstellt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, hat unverzüglich mindestens auf einem wesentlichen Teil der Waffe deutlich sichtbar und dauerhaft folgende Angaben anzubringen:
1.
den Namen, die Firma oder eine eingetragene Marke eines Waffenherstellers oder -händlers, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine gewerbliche Niederlassung hat,
2.
das Herstellungsland (zweistelliges Landeskürzel nach ISO 3166),
3.
die Bezeichnung der Munition oder, wenn keine Munition verwendet wird, die Bezeichnung der Geschosse,
4.
bei Importwaffen zusätzlich das Einfuhrland (Landeskürzel nach ISO 3166) und das Einfuhrjahr und
5.
eine fortlaufende Nummer (Seriennummer).

Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4)

Begriffsbestimmungen
 
( Fundstelle: BGBl. I 2002, 3994 - 3998; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote )

Abschnitt 1: Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen 

Unterabschnitt 1: Schußwaffen 1. 


Schußwaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 
1.3 
Wesentliche Teile von Schußwaffen, Schalldämpfer 
Wesentliche Teile von Schußwaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schußwaffen gleich, für die sie bestimmt sind. Dies gilt auch dann, wenn sie mit anderen Gegenständen verbunden sind und die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil nicht beeinträchtigt ist oder mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wiederhergestellt werden kann. Teile von Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), zuletzt geändert durch Artikel 24 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), die nicht vom Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen erfasst und nachstehend als wesentliche Teile aufgeführt sind, sowie Schalldämpfer zu derartigen Waffen werden von diesem Gesetz erfasst; 
Wesentliche Teile sind 
1.3.1 
der Lauf oder Gaslauf, der Verschluss sowie das Patronen- oder Kartuschenlager, wenn diese nicht bereits Bestandteil des Laufes sind; der Lauf ist ein aus einem ausreichend festen Werkstoff bestehender rohrförmiger Gegenstand, der Geschossen, die hindurchgetrieben werden, ein gewisses Maß an Führung gibt, wobei dies in der Regel als gegeben anzusehen ist, wenn die Länge des Laufteils, der die Führung des Geschosses bestimmt, mindestens das Zweifache des Kalibers beträgt; der Gaslauf ist ein Lauf, der ausschließlich der Ableitung der Verbrennungsgase dient; der Verschluss ist das unmittelbar das Patronen- oder Kartuschenlager oder den Lauf abschließende Teil; 
1.3.2 
bei Schußwaffen, bei denen zum Antrieb ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch verwendet wird, auch die Verbrennungskammer und die Einrichtung zur Erzeugung des Gemisches; 
1.3.3 
bei Schußwaffen mit anderem Antrieb auch die Antriebsvorrichtung, sofern sie fest mit der Schußwaffe verbunden ist; 
1.3.4 
bei Kurzwaffen auch das Griffstück oder sonstige Waffenteile, soweit sie für die Aufnahme des Auslösemechanismus bestimmt sind.
Als wesentliche Teile gelten auch vorgearbeitete wesentliche Teile von Schußwaffen sowie Teile/Reststücke von Läufen und Laufrohlingen, wenn sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen fertiggestellt werden können. Schalldämpfer sind Vorrichtungen, die der wesentlichen Dämpfung des Mündungsknalls dienen und für Schußwaffen bestimmt sind;

Waffengesetz (WaffG) Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4)

Waffenliste

(Fundstelle: BGBl. I 2002, 3999 - 4002; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

1.
Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz
1.1
Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;
1.2
Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, die vor dem 1. Januar 1970 oder in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 2. April 1991 hergestellt und entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht worden sind;

LM: Mit Fettdruck von mir hervorgehoben

Luftgewehrschalldämpfer nachgefragt

Hallo Herr Möller,

verstehe ich Ihre Ausführungen bezüglich Schalldämpfer mit 5 eckigen "F" Zeichen richtig, das der Besitz eines erlaubnisfreien Luftgewehrs ausreicht um einen Schalldämpfer, auf dem ein solches F Zeichen aufgebracht ist, zu erwerben?

LM: Nicht der Dämpfer muß das F Zeichen tragen, sondern das Luftgewehr, um als frei erkannt zu werden. 

Und dieser Schalldämpfer könnte dann z. B. auch ein Stocker 241 sein?

LM: Ja.

Ich habe einen freien Dämpfer von der Firma Walter, der sich auf den Lauf einer Büchse im Kaliber 17 Hornet oder 17 hmr aufschrauben läßt und auch dämpft.

LM: Das würde seine Bestimmung verletzen.  Ob so ein Dämpfer dies Umbestimmung lange mitmachen würde, ist zu bezweifeln.

Des weitern wollte ich mal nachhören, ob Sie noch irgend eine Rückmeldung von Merkel bezüglich der K3 in 7 x 57 mit kaneliertem Lauf Sonderlauflänge 60 cm erhalten haben.

LM: Ich werde nachfragen.

Mit freundlichen Grüßen, Cornel Becker, Donnerstag, 15. Juni 2017 20:21

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