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Inhalt Knall | Feuerschlucker 7 in Österreich | Schalldämpfer für Österreich | Jagdschein für Österreich | Schalldämpfer in Österreich erlaubt | Urteilsbegründung zu Dämpfern in Österreich | Eigener Grund für Dämpfer | Dämpfer zur Nachsuche in Österreich | Tirol soll leiser werden
Waidmannsheil Herr Möller Ich würde mich für einen Stocker 241 für meine .300" Win. Mag interessieren. Könnten Sie mir bitte Preis und Versandmöglichkeiten nach Österreich mailen?
Vielen Dank im voraus. Mit freundlichen Grüßen und WMH M. H.
Moin M. H.
eigentlich recht gern, aber siehe hier im ÖsterreichischenWaffengesetz § 17
(1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, und das Führen 1. von Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauches verkleidet sind;2. von Schußwaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß hinaus zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind;3. von Flinten (Schrotgewehren) mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm;4. von Flinten (Schrotgewehren) mit Vorderschaftrepetiersystem ("Pumpguns");5. von Schußwaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schußknalles oder mit Gewehrscheinwerfern versehen sind; das Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnten Vorrichtungen allein;6. der unter der Bezeichnung "Schlagringe", "Totschläger" und "Stahlruten" bekannten Hiebwaffen. (2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung Erwerb, Besitz, Einfuhr und Führen von neuartigen Waffen oder Erwerb, Besitz und Einfuhr neuartiger Munition, die auf Grund ihrer Beschaffenheit, Wirkung oder Wirkungsweise eine besondere Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder für fremdes Eigentum darstellen könnten, zu verbieten. Der Bundesminister für Inneres hat Munition für Faustfeuerwaffen mit Expansivgeschossen sowie Geschosse für diese Munition mit Ausnahme solcher für Jagd- und Sportwaffen, durch Verordnung zu verbieten. (3) Die Behörde kann verläßlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Abs. 1 und 2 bewilligen. Diese Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Die Bewilligung zum Besitz ist durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte nach dem Muster der Anlage 2 (Anm.: Anlage 2 nicht darstellbar), die Bewilligung zum Führen durch Ausstellung eines Waffenpasses nach dem Muster der Anlage 1 (Anm.: Anlage 1 nicht darstellbar) zu erteilen. Im übrigen gelten für den Besitz und das Führen solcher Waffen oder Vorrichtungen die §§ 21 Abs. 4 sowie 25 bis 27. (4) Gegenstände, auf die sich eine Verordnung gemäß Abs. 2 bezieht und die sich bereits im Besitz von Personen befinden, gelten ab Inkrafttreten der Verordnung als verfallen und sind binnen 3 Monaten der Behörde abzuliefern. Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Inkrafttreten der Verordnung nach Abs. 2 zu stellen.
(1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, und das Führen
1. von Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauches verkleidet sind;2. von Schußwaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß hinaus zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind;3. von Flinten (Schrotgewehren) mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm;4. von Flinten (Schrotgewehren) mit Vorderschaftrepetiersystem ("Pumpguns");5. von Schußwaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schußknalles oder mit Gewehrscheinwerfern versehen sind; das Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnten Vorrichtungen allein;6. der unter der Bezeichnung "Schlagringe", "Totschläger" und "Stahlruten" bekannten Hiebwaffen. (2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung Erwerb, Besitz, Einfuhr und Führen von neuartigen Waffen oder Erwerb, Besitz und Einfuhr neuartiger Munition, die auf Grund ihrer Beschaffenheit, Wirkung oder Wirkungsweise eine besondere Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder für fremdes Eigentum darstellen könnten, zu verbieten. Der Bundesminister für Inneres hat Munition für Faustfeuerwaffen mit Expansivgeschossen sowie Geschosse für diese Munition mit Ausnahme solcher für Jagd- und Sportwaffen, durch Verordnung zu verbieten. (3) Die Behörde kann verläßlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Abs. 1 und 2 bewilligen. Diese Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Die Bewilligung zum Besitz ist durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte nach dem Muster der Anlage 2 (Anm.: Anlage 2 nicht darstellbar), die Bewilligung zum Führen durch Ausstellung eines Waffenpasses nach dem Muster der Anlage 1 (Anm.: Anlage 1 nicht darstellbar) zu erteilen. Im übrigen gelten für den Besitz und das Führen solcher Waffen oder Vorrichtungen die §§ 21 Abs. 4 sowie 25 bis 27. (4) Gegenstände, auf die sich eine Verordnung gemäß Abs. 2 bezieht und die sich bereits im Besitz von Personen befinden, gelten ab Inkrafttreten der Verordnung als verfallen und sind binnen 3 Monaten der Behörde abzuliefern. Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Inkrafttreten der Verordnung nach Abs. 2 zu stellen.
Bei Ihnen in Österreich könnten Abgrenzungsschwierigkeiten der Dämpfer mit „unwesentlichen“ Dampfung des Mündungknalles nach deutschen Waffenrecht und österreichischem Waffenrecht, §17 (1) Nr. 2. „Vorrichtung zur Dämpfung des Schußknalles“ auftreten. In Deutschland bescheidet das BKA auf Antrag kostenpflichtig den Wunsch nach der waffenrechtlichen Einstufung eines Gegenstandes.
Wie Österreich den Stocker 241 einstuft, ist mir nicht bekannt. Ich weiß auch nicht, wer bei Ihnen die Stelle ist, solche Einstufung zu erhalten. Bitte fragen Sie Ihre Waffenbehörde. Dann lassen Sie mich dern Antwort wissen, damit ich helfen kann, auch bei Ihnen Rechtssicherheit herbei zu führen. Sie möchten bei sich ja nicht mit einem waffenrechtlich zweifelhaften, möglicherweise verbotenem Gegenstand, in Wald und Flur erscheinen. In dieser Frage helfe ich Ihnen gern.
Der Stocker 241 schluckt, Feuer und Rückstoß, ohne deshalb am Schützenohr lauter zu knallen, wie Rückstoßbremsen das tun. Mit ihm schießen Sie in freier Natur entspannt ohne Gehörschutz und ohne Gehörschaden! Aber deshalb ist der noch lange kein Schalldämpfer im Sinne des Waffengesetzes mit „wesentlicher“ Dämpfung. Seine unwesentliche Dämpfung langt bereits den gesundheitsschädlichen Schalldruckbereich zu verlassen, so daß Sie ohne Schußangst oder Mucken Ihre Geschosse treffsicher und waidgerecht ins Ziel bringen (beachte Zielwahl).
Ich würde mich freuen in Österreich eine Entscheidung zu suchen und herbeizuführen, die Ihne die gleichen Möglichkeiten und Anhemlichkeiten, wie uns hier in Deutschland, böte.
Waidmannsheil, Lutz Möller Ostersonntag 2011
Sehr geehrter Herr Möller, Knalldämpfer in Österreich rührt natürlich sehr an. Ich stellte mir selbst schon die Frage, ob denn ein solches Gerät in Österreich zulässig wäre. Sicher gäbe es auch in Österreich einen Markt für den Feuerschlucker. Mündungsblitz und Rückstoß stören nicht nur die deutschen Jäger! Sie haben die einschlägige Norm, nämlich § 17 WaffenG schon gefunden und richtig wiedergegeben. Schon aus dem Gesetzestext ist ersichtlich, daß das österreichische Waffenrecht eigentlich keine differenzierende Betrachtungsweise kennt. Es wird weder zwischen Mündungs- noch Geschoßknall, auch nicht zwischen einer wesentlichen oder unwesentlichen Dämpfung unterschieden.
Auf die Schnelle habe ich auch keine brauchbare Judikatur für die Definition des Schalldämpfers gefunden. Bei den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, die Schalldämpfer zum Gegenstand hatten (meist Waffenverbote und Waffenabnahmen) war die Frage, ob es sich um einen Schalldämpfer handelt, nicht strittig.
Den Ansatzpunkt für den legalen Gebrauch Ihres Feuerschluckers sehe ich schon in der von Ihnen richtig gewählten Bezeichnung "Feuerschlucker". Es handelt sich eben um eine Vorrichtung, die primär Mündungsfeuer und Rückstoß dämpfen soll. Als Nebenfeffekt wird eben auch der Mündungsknall geringfügig gedämpft. Streng genommen müsste aber, da eine differenzierende Sichtweise nicht möglich ist, jegliche Vorrichtung, die den Schussknall auch nur unwesentlich dämpft in Österreich verboten sein. Bedauerlicherweise gibt es in Hinblick auf die Rechtssicherheit kein Instrument, das dem von Ihnen genannten Bescheid des BKA gleichkäme. Um eine gewisse Flexibilität zu erreichen enthält § 17 Abs. 2 zwar eine Verordnungsermächtigung für den Innenminister hins. des Verbotes "neuartiger Waffen". Diese Ermächtigung erstreckt sich aber nur auf das Verbot. Erlaubt können "neuartige Waffen" weder mittels Bescheid, noch Verordnung des Innesministers werden. Da breitet sich leider sich eine gewaltige Grauzone aus, die sich erst durch Entscheidungen der Höchstgerichte klären lassen wird. Vorabklärungen, wie bei Ihnen in Deutschland, sind jedenfalls nicht vorgesehen. Dennoch würde ich Ihren Feuerschlucker für Österreich nicht abschreiben wollen. Eine Möglichkeit bestünde darin, zunächst einmal das Zulassungsverfahren in Deutschland abzuwarten. Est ist sicher ein gutes Argument, wenn man darauf verweisen kannn, daß eine bestimmte Vorrichtung in Deutschland (mittels Bescheid des BKA) für zulässig erklärt worden ist. Im Waffenrecht gehen zwar viele Länder ihren eigenen Weg und lassen sich durch die Rechtslage in anderen Ländern wenig beeinflussen, dennoch glaube ich, daß ein solches Argument das österreichische Innenministerium nicht ganz unbeeindruckt lassen wird. Man könnte dann eben eine Anfrage an das Innenministerium richten, wie die Legalität des Feuerschluckers von der obersten Vollzugsbehörde gesehen wird. Die österreichischen Ministerien neigen dazu, "Erlässe" herauszugeben. Es sind dies de facto meist Verordnungen, zu denen diese Stellen eigentlich gar nicht legitimiert wären. Die Erlässe enthalten oft Interpretationen der Gesetze, so, wie sie das betreffende Ministerium eben sieht und den nachgeordneten Behörden vorgibt. Ich will Ihnen nichts versprechen, aber vielleicht könnte das so funktionieren. Ins Blaue, also ohne die deutsche Entscheidung im Hintergrund, würde ich vorerst gar nichts unternehmen und Feuerschlucker in Österreich auch nicht anbieten. Es müssten auch deutsche Jäger, die Gewehre mit Feuerschluckern führen, davor gewarnt werden, solche Waffen in Österreich zu verwenden. Es könnte sein, daß sie Opfer eines recht humorlosen Verfahrens nach dem Waffengesetz werden könnten. Bei der schon seit Jahrzehnten vorherrschenden Tendenz Waffengesetze immer zu verschärfen, besteht leider auch keine Hoffnung auf eine Gesetzesänderung, die die Benützung solcher Vorrichtungen ermöglichen würde. D.h. also, es geht entweder bei der bestehenden Gesetzeslage, oder gar nicht. Ein gewisses Problem sehe ich auch in der Unflexibilität der österreichischen Bürokratie, die die Tendenz hat, alles beim Alten zu lassen. Die Frage, warum man denn etwas Neues braucht, wenn es bisher auch ganz gut gegangen ist, wird man sicher zu hören bekommen. Nachdem persönlicher Einsatz und persönliche Beziehungen immer wichtig sind - gerade bei bürokratischen Apparaten - wäre es natürlich von großem Vorteil, in der Behörde (Innenministerium) einen Jäger und Mitstreiter zu finden, der in der Hierachie der Behörde möglichst weit oben ist. Mit einem solchen Mitstreiter täte man sich natürlich leichter. Ich bin Ihnen gern behilflich bei diesem Unterfangen, würde aber, wie gesagt, zunächst einmal eine Enscheidung in Deutschland abwarten. Wenn diese vorliegt, können wir weiter sehen. Ich verbleibe mit freundlichen und weidmännischen Grüßen Ihr Ludwig Vogl, Mittwoch, 27. April 2011 09:32
Hallo Hr. Möller,
einige unserer Berufsjäger (Vorarlberg - Österreich) haben eine Erlaubnis zum Schalldämpferbesitz für den Rotwildabschuß bekommen.
LM: Gut!
Wie lange beträgt die Lieferzeit und was benötigen Sie für den Export nach Österreich.
Vielen Dank für ihre Bemühungen, Weidmannsheil, M. Binderberger, Freitag, 26. April 2013 13:49
Tag Herr Binderberger,
für östereichische Waffenhändler haben wir eine gültige, allgemeine Ausfuhrerlubnis.
Stocker 250 liefern wir in hinreichender Menge unverzüglich ab Lager. Export nach Österreich mit Empfängeranschrift Waffenhändler erfolgt sofort nach Bezahlung. Das heißt, der Erwerbswillige kauft online im Laden, gibt als abweichende Lieferanschrift aber seinen Waffenhändler an - der vorher sein Einverständnis erklärt haben sollte - und holt den dann dort ab.
Mit freundlichen Grüßen, Lutz Möller
betreff: Österreicher Jagdschein zu haben ist besser als zu brachten
Herr Möller,
lach und wie recht sie haben. Ich gehe da auf die sichere Seite, denn mir ist das zu wichtig. Aber jeder kann machen wie er will. Bei mir paßt halt da nichts zwischen. Ich kenne als BGM die Pappenheimer. Denn wenn's hart auf hart kommt, ducken sich alle weg. Aber ich hab alles, kann den Ösischein nur empfehlen wenn Sie öfters drinnen sind. Kostet 170 €
LM: für wie lange?
Kann gleich mitgenommen werden. Sie brauchen zwei Bilder und Ihren deutschen Jagdschein. Das war's. Grüße und Waidmannsheil, Sepp Hartl, Mittwoch, 29. November 2017 10:56
Jagdschein Österreich bzw. Jagd in Österreich Zu Jagdschein Österreich siehe http://www.ljv.at/jagd system.htm
Weidmannsheil! Hannes Poisinger, Mittwoch, 29. November 2017 19:22
Urteil in Niederösterreich vor 3 Wochen
Jagd mit Schalldämpfer in Österreich nun erlaubt
Die Jagd mit Schalldämpfer war in Österreich bisher erlaubt. (Bild: EPA) Erstmals hat das Landesverwaltungsgericht in Niederösterreich nun einem Freizeitjäger die Erlaubnis gegeben, mit Schalldämpfer zu jagen. In Österreich ist die Jagd mit Schalldämpfer grundsätzlich verboten. Nur Berufsjäger dürfen Schalldämpfer zum Gehörschutz benutzen. Doch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nun erstmals auch einem Freizeitjäger die Erlaubnis erteilt. Die Jäger wollen mit Schalldämpfern nicht nur ihr Gehör vor dem Mündungsknall schützen, sondern auch das ihrer Jagdhunde. Das Verbot wurde bisher mit Sicherheitsbedenken und der Möglichkeit des kriminellen Missbrauchs begründet. Das könnte nun komplett fallen.Auch für Wildtiere sei die Jagd mit Schalldämpfer besser, da sie nicht durch einen Knall aufgeschreckt und damit Stress ausgesetzt werden, sagte etwa der Wildtier-Experte Hans Frey gegenüber dem ORF.
Quelle
Betreff: Ergänzung zu „Schalldämpfer in Österreich erlaubt“Hallo Herr Möller,Ergänzend zu ihrem Artikel „Schalldämpfer in Österreich erlaubt“ gibt es unter der Geschäftszahl LVwG-AV-103/001-2017 den Entscheidungstext zum genannten Urteil. Hier auch der direkte Link:Die Hintergründe sind für den einen oder anderen sicherlich beachtlich.
Mit freundlichen Grüßen, DI (FH) Michael Singer, MSc, Donnerstag, 11. Januar 2018 13:39
Betreff: Dämpfer in ÖsterreichSg Herr Möller,falls Sie Zeit und Muße haben, sehen Sie zugehörigen Bericht (14 Minuten) auf „Jagd und Natur TV“.
Ich meine, der Beschwerdeführer wie im Gerichtsurteil zu Ihrem Link angegeben, ist der Gastreferent dort. Soweit ich jur. Laie das richtig sehe, ist das ein Einzelurteil, das bei jedem Antragsteller (als Freizeitjäger) vom Gericht neu bewertet werden wird. Siehe Zitat aus der Urteilsbegründung. So muß also wohl jeder Antragsteller, dem primär ein Dämpfer versagt wurde, seinen Bedarf in einer Gerichtsbeschwerde „substantiell im Einzelnen darlegen …“ (wenngleich wohl für den Schutz des Gehörs eines Menschen eigentlich kein „überwiegendes berechtigtes Einzelinteresse“ abgeleitet werden bräuchte.„Der Antragsteller hat deshalb im Verwaltungsverfahren konkret und in substantieller Weise im Einzelnen darzulegen, woraus er für seine Person ein überwiegendes berechtigtes Interesse am Besitz bzw. Führen gerade der verbotenen Waffe ableitet. …“
LM: Sein eigenes Gehör und das seines Hundes vor dem schädigenden Schalldruck des Knalles zu schützen ist der berechtigende Grund. Jede hat seine eigenen Ohren und seinen eigenen Hund. Also ist der Verlangensgrund ein eigener (=einzelner).
Ich meine, die praktische Argumentationsrichtung kann sowohl in allfälligen Gerichtsverfahren aber auch für die (hoffentlich zu erwartende neue, bessere) Gesetzgebung nur auf den Grund der Knalldämpfung gebaut werden. Ein Büchsenschuß bliebe auch mit Dämpfer sehr wohl wahrnehmbar. Die Wahrnehmung wird nicht wie bei „007“ auf ein leises „Plopp“ gemindert! Somit kann diese Art Dämpfer auf Jagdbüchsen zu nutzen keine kriminelle Anwendung im Sinne einer waffenrechtlich verbotenen Waffe darstellen.
ungenannt, Montag, 22. Januar 2018 10:16
Großer Erfolg: Forderungen der Jägerschaft nach Einführung von Schalldämpfern und Führen von Faustfeuerwaffen bei Ausübung der Jagd erfüllt. Vehementer Einsatz des Landesjagdverbands und kontinuierliche Aufklärungsarbeit führten zum ZielDie Nutzung von Schalldämpfern für alle Jägerinnen und Jäger sowie das Führen von Faustfeuerwaffen während der Nachsuche wird künftig möglich sein. So sieht es die Einigung der Bundesregierung zur Novellierung des Waffengesetzes vor, die mit 1. Januar 2019 in Kraft treten soll. Der NÖ Landesjagdverband unter Federführung von Landesjägermeister Josef Pröll hat damit die zentralen Forderungen der Jägerschaft in die neue Novelle einbringen können. „Es war uns ein großes Anliegen, die Forderungen der Jägerschaft den politischen Entscheidungsträger näher zu bringen und wir sind sehr stolz darauf, unsere Interessen nun in der Novelle wiederzufinden. Damit haben wir einen wesentlichen Schritt zum Schutz unserer Jägerinnen und Jäger gemacht“, unterstreicht Josef Pröll, Landesjägermeister von Niederösterreich. „In Gesprächen mit Bundeskanzler Sebastian Kurz und Innenminister Herbert Kickl hat der NÖ Landesjagdverband seine Anliegen formuliert und auch faktisch begründet“, betont Josef Pröll.Der NÖ Landesjagdverband hat zur zeitgemäßen Jagd und hier vor allem zur Verwendung eines Schalldämpfers auch wichtige Aufklärungsarbeit in der Öffentlichkeit geleistet. Zudem wurde in den vergangenen Monaten – unter anderem im Zuge von Gerichtsverfahren – bewiesen, der Schuß bleibt auch mit Schalldämpfer weiterhin laut und deutlich hörbar, die Regelung dient dem Wohl der Jäger und Jagdhunde, die Jagd wird noch sicherer. Auch belegen Studien die positiven Auswirkungen eines Schalldämpfers bei der Jagd. „Im Namen des NÖ Landesjagdverbandes bedanken wir uns bei der Bundesregierung für die Berücksichtigung der Wünsche der Jägerinnen und Jäger, für die Formulierung eines zeitgemäßen Waffengesetzes sowie für die konstruktiven Gespräche und den gemeinsamen Vertrauensaufbau“, so Pröll.
Kurz für Kurzwaffen Niederösterreichischer Landesjagdverband GEN.SEKR. MAG. SYLVIA SCHERHAUFER E-Mail: s.scherhaufer@noeljv.atQuelle: http://newsnoeljv.eyepinnews.com/l68g4E2IqRv9S5pjl
Sehr geehrter Herr Möller,in Tirol wird die Nutzung von Schalldämpfern nun auch für alle Jäger (nicht nur die Berufsjäger, die schon länger „geschützt“ schießen dürfen) politisch von der ÖVP gefordert: WMH, WM (bitte nur mit Initialen veröffentlichen)
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