Rote WBK

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Legal Schalldämpfer selbst herzustellen und zu besitzen. So geht's!

Waffengesetz (WaffG)

§ 18 Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssachverständige

(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition wird bei Personen anerkannt, die glaubhaft machen, daß sie Schusswaffen oder Munition für wissenschaftliche oder technische Zwecke, zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder zu einem ähnlichen Zweck (Waffen-, Munitionssachverständige) benötigen.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb von Schusswaffen oder Munition wird in der Regel

  1. für Schusswaffen oder Munition jeder Art und
  2. unbefristet

erteilt. Sie kann mit der Auflage verbunden werden, der Behörde in bestimmten Zeitabständen eine Aufstellung über den Bestand an Schusswaffen vorzulegen. Auf den Inhaber einer Waffenbesitzkarte für Schusswaffen jeder Art findet im Fall des Erwerbs einer Schusswaffe § 10 Abs. 1a keine Anwendung, wenn der Besitz nicht länger als drei Monate ausgeübt wird.

§ 26 Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung

(1) Die Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen wird durch einen Erlaubnisschein erteilt. Sie schließt den Erwerb von zu diesen Tätigkeiten benötigten wesentlichen Teilen von Schusswaffen sowie den Besitz dieser Gegenstände ein.

(2) Die Erlaubnis ist auf höchstens drei Jahre zu befristen und auf eine bestimmte Zahl und Art von Schusswaffen und wesentlichen Teilen zu beschränken. Personen, denen Schusswaffen zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder für ähnliche Zwecke, die insbesondere eine Bearbeitung oder Instandsetzung erforderlich machen können, überlassen werden, kann die Erlaubnis nach Absatz 1 ohne Beschränkung auf eine bestimmte Zahl und Art von Schusswaffen und wesentlichen Teilen erteilt werden.

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz

(WaffVwV) vom 5. März 2012

Zu § 18: Erwerb und Besitz von Munition, Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssachverständige

18.1 Sachverständige sind Personen, die Waffen und/oder Munition oder deren jeweilige Wirkung in anderen Zusammenhängen untersuchen. Die gutachterliche Tätigkeit ist Abgrenzungskriterium zur sammlerischen Tätigkeit, beispielsweise der nach Nummer 17.2. Die Vorschrift ist nicht auf wissenschaftliche Forschung im Allgemeinen, bei der dieWaffe oder Munition nur Mittel, nicht Gegenstand der Forschung ist (z. B. psychologische Untersuchungen) anzuwenden; hier ist § 8 einschlägig.

18.1.1 Eine wissenschaftliche Tätigkeit kann sich dabei z. B. auf innerballistische Untersuchungen – Einfluss des Verbrennungsraumes, der Form und Größe des Patronen- oder Kartuschenlagers, der Reibungsverhältnisse (Übergang, Feld- und Zugdurchmesser), der Laufgestaltung (Gesamtlänge, Drall und besondere Gestaltung) – und/oder auf außenballistische Untersuchungen einschließlich der Endballistik (Vorgänge beim Auftreffen der Geschosse) sowie Arbeiten über die Sicherung von Waffen und die Entwicklung konstruktiver Neuerungen beziehen.

Als Nachweis für eine solche wissenschaftliche Tätigkeit wird man in der Regel Veröffentlichungen oder sonstige abgeschlossene Arbeiten oder einen anderweitigen Nachweis des Fachwissens auf diesem Gebiet verlangen müssen.

18.1.2 Eine technische Tätigkeit erstreckt sich z. B. auf die Untersuchung mechanischer Abläufe und insbesondere deren Änderungen und Weiterentwicklungen. Hierbei kann es sich u. a. um den Zünd- und den Verschlussmechanismus und, bei voll- oder halbautomatischen Waffen, um den Auswerf- und Patronenzuführmechanismus handeln. Derartige Tätigkeiten werden z. B. von Personen ausgeübt, die entweder auf Grund ihres erlernten Berufes, durch Militärdienst oder Vereins- bzw. Verbandstätigkeit (z. B. Schießsportverein, Schießsportverband), aber auch auf Grund eines besonderen Interesses und Fachwissens mit der Herstellung, Instandsetzung und Bearbeitung von Schusswaffen, mit der Untersuchung von Waffenun fällen oder der Erstellung von Gutachten und Expertisen beschäftigt sind oder waren.

18.2 Von der Befugnis nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, für Waffensachverständige eine WBK für Schusswaffen jeder Art zu erteilen, soll bei wissenschaftlich oder technisch ausgerichteten Sachverständigen dann Gebrauch gemacht werden, wenn sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben mehrere Schusswaffenarten benötigen und sich ihre Tätigkeit über einen längeren Zeitraum erstreckt. Bei Waffensachverständigen, denen Schusswaffen zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder für ähnliche Zwecke überlassen werden, gilt dies, wenn sich deren Tätigkeit mindestens auf mehrere Schusswaffenarten bezieht. Dies schließt das Vorhalten von Vergleichsstücken (Referenzsammlung) und die Befugnis zum Schießen mit den Untersuchungsgegenständenein. Eine öffentlich-rechtliche Bestellung und Vereidigung durch eine Handwerkskammer ist zur Anerkennung eines Bedürfnisses als Waffen- oder Munitionssachverständiger nicht erforderlich. Vielmehr hat der Betroffene glaubhaft zu machen, daß er Schusswaffen und Munition für wissenschaftliche oder technische Zwecke benötigt.

18.3 Nummer 17.7 gilt für die Anwendung des § 18 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

18.4 § 18 Absatz 2 Satz 3 verlängert die Anzeige- und Vorlagepflicht in den Fällen des § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 auf drei Monate; in allen anderen Fällen bleibt es bei der Zwei-Wochen-Frist des § 10 Absatz 1a.

Wie werde ich Sachverständiger?

ist die zu beantwortende Frage. Im Zweifel hilft Einblick in das WaffG und sein VwV. Einschlägig siehe oben.

Dazu z. B. muß eine wissenschaftliche (nur im Sinne o.a. Vorschriften, nicht der einer Universität) Tätigkeit ausgeübt werden. Z. B. vergleichende Untersuchungen zu Trefferlagen- und Genuigkeitsverbesserungen. Dann muß die Tätigkeit nachgewiesen werden. z. B. durch Veröffentlichungen (wie bei mir). Ich zitiere:

„Als Nachweis für eine solche wissenschaftliche Tätigkeit wird man in der Regel Veröffentlichungen oder sonstige abgeschlossene Arbeiten oder einen anderweitigen Nachweis des Fachwissens auf diesem Gebiet verlangen müssen.“4

Das war's! Genügt.

Die beschränkte Herstellungserlaubnis wird nach § 26 WaffG erteilt. Damit können dann Schalldämpfer hergestellt und besessen werden, als Sachverständiger auch erworben, bearbeitet und instandgesetzt. Die Dosen kommen dann alle in das Schön rote Buch mit seitenweise Platz für Einträgen und alles erfüllt das Gesetz.

Selbstverständlich muß man dafür, wie für allen Waffenkram, persönlich geeigent und zuverlässig sein, aber wenn nur diese Hindernisgründe nicht vorliegen, (liegen bei Jägern mit grüner Pappe nie vor) wird die Erlaubnis erteilt - soll heißen, besteht Rechtsanspruch auf die Erteilung.

Mir wurde soeben eine dermaßen erworben WBK vorgelegt, aufgrund derer ich einen Stocker 240 überlassen werde. Daß der Mann Jäger ist schadet ja nicht. Er hat das Ding in seiner roten WBK und gut ist!

Waidmannsheil, Lutz Möller