Waffen und Munition sammeln

Waffensammler und Munitionssammler

erforschen und dokumentieren historische Fakten

Pfad / Heimat / Waffen / Recht / Waffensammler

bewahren und vermitteln Wissen

unterstützen Museen

schaffen oder mehren Werte

bewahren Kulturgut

sind sachkundige Partner der Behörden

entlasten den Staatshaushalt

tauchen in den Kriminalstatistiken nicht auf

werden dennoch hinsichtlich ihrer Bedeutung für die kulturelle Landschaft ungenügend gewürdigt

Waffen und Munitionssammler gehen ihrer Tätigkeit mit großem Verantwortungsbewußtsein nach. Sie stehen im Schutze des Grundgesetzes, das ihnen das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit garantiert. Die Gesetzgebung des Staates darf sie daher nicht über Gebühr behindern. Vielmehr dürfen ihnen nur soweit Beschränkungen auferlegt werden, wie Sicherheitsaspekte zu gewährleisten sind.

Die unten genannten Verbände und Privatmuseen machen Vorschläge, wie diese Sachverhalte bei einer anstehenden Neufassung des Bundeswaffengesetzes berücksichtigt werden können. Zusammenfassung:

Private Sammler auf der ganzen Welt sind Garanten für die Dokumentation der kulturellen Entwicklung der Menschheit.

Ihre Arbeit zu behindern ist langfristig gesehen unklug, unverständlich und mit rechtsstaatlichen Prinzipien nicht vereinbar.

Die deutschen Sammler von Waffen und deren Munition fordern daher auch für ihre Tätigkeiten gemäß Artikel 5 (3) des Grundgesetzes die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre ein.

Als wichtiger Teil der deutschen Bevölkerung verlangen sie gemäß Artikel 2 (1) des Grundgesetzes die Achtung des Rechtes auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit, zumal dadurch ein wesentlicher Beitrag für die kulturelle Identität unsere Nation geleistet wird.

Als staatstragende Bürger erwarten sie gemäß Artikel 1 (1) des Grundgesetzes von unserem Staatswesen Schutz vor Übergriffen durch Presse, Behörden oder anderer Institutionen, um unter diesem Schutz auch in Verantwortung für die künftigen Generationen weiter arbeiten zu können.

Als kompetente Ansprechpartner fordern sie die Einbindung in gemäß Artikel 20 (3) des Grundgesetzes an die verfassungsmäßige Ordnung gebundene Gesetzgebungsverfahren, die ohne die Mitarbeit der Sammler zu Ergebnissen kommen, durch welche das kulturelle Leben zum Erliegen gebracht werden kann; dies in Anerkennung der Tatsache, daß gemäß Artikel 20 (1) des Grundgesetzes alle Staatsgewalt vom Volke auszugehen hat.

Forderungen zur deutschen Waffengesetznovelle

Die unten aufgelisteten deutschen Sammlerverbände und Privatmuseen fordern für ihre weitere Tätigkeit im Deinste der Bewahrung und Erforschung von geschichtsbestimmenden Kulturgütern:

  1. Unterbringung:

    Ausnahmen von der starren Vorschrift der Aufbewahrung in Stahlschränken oder Tresoren für Sammler bzw. Museen, die auch eine Präsentation erlauben, z. B. durch Alarmanlagen oder (nicht: und!) Bewachungspersonal oder durch entsprechende Räumlichkeiten (z.B. Turmzimmer in einer Burg oder 'Bunkerraum'), müssen vorgesehen werden.

  2. Beschuß- und Kennzeichungspflicht:

    Für reine Sammlerwaffen, die eine solche Sammlung anlagen oder erweitern sollen, muß die Beschuß- und Kennzeichnungspflicht entfallen. Gegenstände, deren Funktion die Präsentation ist, müssen nicht durch eine Gewaltbelastung ihre Haltbarkeit beweisen. Die Beschußprobe gefährdet ein Geschichtsartefakt, der nachträglich angebrachte Stempel verfälscht ein Geschichtsdokument. Gleiches gilt für nachträglich angebrachte Importeursstempel oder Kaliber- bzw. Modellbezeichnungen. Sollten allerdings Sammler-Schußwaffen schießsportliche verwendet werde, sind sie wie Sport- bzw. Jagdwaffen anzusehen und die entsprechenden Vorschriften anzuwenden.

  3. 'antiken' bzw. 'obsoleten' Waffen und Patronen sollen von Genehmigungs- und Registrierpflicht freigestellt werden.

    Um dieser Begriffe festzulegen müssen sachkundiger Sammler einbezogen werden. Dabei muß nach technisch-historischen Gesichtspunkten geordnet werden.

  4. Ausstellungen:

    Für den Inhaber einer rosa WBK muß ermöglicht werden zum Zwecke der Ausstellung Exponate aus dem In- und Ausland zu übernehmen, auch wenn diese nicht in sein Sammelgebiet fallen - und umgekehrt (d.h. von Deutschland -> Ausland)

  5. Vorübergehender Erwerb

    Gegenständen auf einer Waffenbesitzkarte für Sammler für einen überschaubaren Zeitraum (3 Monate) zur Prüfung eines Sammelstückes (auf Verwertbarkeit, Kongruenz mit den Sammelthema, etc) vorübergehend zu erwerben sollte ohne die Pflicht, die sofort eintragen zu lassen, möglich sein.

  6. Gebühren:

    Eine einmalige Gebühr die WBZ auszustellen muß reichen. Der Tatsache, daß der Sammler mit seinem Privatvermögen Gegenstände anschafft, deren Erhalt im öffentlichen Interesse steht, muß Rechnung getragen werden.

  7. Zur besseren Beschreibung einer Sammelthematik tausche den Begriffes 'kulturhistorisch bedeutsam' gegen 'zielgerichtet und strukturiert'

  8. Kriegswaffen

    Grundsätzliche sollten sogenannter 'Kriegswaffen' und '-munition' für fortgeschrittenere Sammler zu sammeln möglich sein. Den Begriff 'fortgeschritten' festzulegen sollte in Abstimmung mit kompetenten Sammlern erfolgen.

  9. Erwerbbarkeit 'illegaler' Waffen im Falle des Todes des Besitzers.

    Bislang nicht angemeldeten Schußwaffen nach dem Tod des Besitzer zu 'legalisieren' ermöglicht eine illegale Schußwaffe künftig zu kontrollieren und ein (im Regelfall altes Stück) der historischen Forschung zuzuführen.

  10. Nimm Blankwaffen aus der Aufbewahrungsvorschrift heraus.

  11. Trenne 'Stamm-WBK' (bleibt zu Hause) und 'Legitimationskarte'

  12. Gründe 'Beiräte' aus Behördenmitarbeitern und Vertretern der betroffenen Verbände/Gruppierungen zur gemeinsamen Klärung problematischer Fragen (z.B. Definition von 'antik' oder 'obsolet', etc.).

  13. Streiche den Satzes 'zu einem von seinem Bedürfnis umfaßten Zweck' an allen Stellen, denn dadurch könnte ein Sportschütze keine Ausstellung mehr unterstützen, kein Jäger mehr sportlich schießen, etc.

  14. Verbringen und vorübergehende Mitnahme (§ 30) ... nach oder durch Deutschland: Hier fehlt die Ausnahme 'Sammlerveranstaltung' (Börse, Ausstellung, 'Stammtisch'); im Sinne der Forschung, Bildung, etc. muß möglich sein, Sammlerwaffen und -munition von ausländischen Sammlern oder Museen als Leihgaben zu erhalten.

  15. Chiffre-Anzeigen müssen zulässig werden. Vollständige Namen und Adresse anzugeben gefährdet legale Waffenbesitzer.

  16. Eine Formulierung wie: Schußwaffen dürfen in Abwesenheit des Besitzers nur getrennt von Munition aufbewahrt werden’ sollte den Novellentext 'Schußwaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden’ ersetzen (sonst ist kein Selbstschutz mehr möglich!).

  17. Die deutschen Erwerbserlaubnisse für Waffen- und Munitionssammler müssen auch im Ausland gelten.

  18. Eine Demilitarisierung verhindert Mißbrauch nicht, sondern zerstört nur ein Geschichtsartefakt. Derartige Maßnahmen müssen unterbleiben: Durch Umbaumaßnahmen bzw. Unbrauchbarmachen wurde schon genug Schaden angerichtet. Das muß endlich aufhören!

  19. Böller müssen weiterhin WBK-frei bleiben.

    Im Januar 2002

    MUSEUM FÜR HISTORISCHE
    WEHRTECHNIK E.V.
    Heinrich-Diehl-Straße 90552 Röthenbach/Pegn.
    Fachausschuss Europa - Waffenrecht - Museum (EWM)
    ewm@wehrtechnikmuseum.de

    Museum für Historische Wehrtechnik e.V., 90552 Röthenbach an der Pegnitz
    Dreiecklandmuseum e.V., 79423 Heitersheim
    Museum Militärgeschichte, 97509 Stammheim
    Motor Technica Museum, 32547 Bad Oeynhausen
    Patronensammlervereinigung, 91085 Weisendorf
    British Militaria Collectors Community, 69502 Hemsbach
    Kuratorium zur Förderung Historischer Waffensammlungen e.V., 73734 Esslingen
    Gesellschaft für Technikgeschichte e.V., 84465 Waldkraiburg
    Arbeitskreis Nordbayerische Böllerschützen, 90614 Ammerndorf
    Studienkreis Wehrtechnische Sammlung e.V., 85229 Markt Indersdorf
    Garnisonmuseum, 90441 Nürnberg




    Ergebnis der Konferenzen der deutschen Verbände und Privatmuseen in der Federation of European Societies of Arms Collectors - FESAC - zum Sammeln von Waffen und deren Munition

im Museum für Historische Wehrtechnik in Röthenbach/Pegnitz
am 11. September 1999 sowie am 18. Februar 2000.

Teilnehmer:

- British Militaria Collectors Community of Germany
- Kuratorium zur Förderung Historischer Waffensammlungen e.V.
- Museum für Historische Wehrtechnik e.V.
- Patronensammlervereinigung e.V.
- Verband für Waffentechnik und -geschichte e.V.

In Abstimmung mit
- Gesellschaft für Technikgeschichte e.V.
- Motor Technica Museum Bad Oeynhausen


„Kultur: Luxus für Kulturlose“
Rudolf Rolfs

Einleitung

Unzweifelhaft gehören (Schuß)Waffen und ihre Munition zum kulturellen Erbe einer jeden Nation auf der ganzen Welt - wie nämlich auch Bilder, Möbel, Werkzeuge oder andere sammelwürdige Gegenstände aus dem täglichen Gebrauch. Waffen waren stets ein Mittel, um das politische, wirtschaftliche, soziale, ja sogar das religiöse Gesicht der Erde zu prägen. Kaum ein anderer Gegenstand hat mehr die Geschicke der Menschheit beeinflußt, kein anderer repräsentiert gleichzeitig sowohl das technisch Machbare als auch die politischen, sozialen, geographischen aber auch ethisch-moralischen Gegebenheiten.

„1994 startete der Europarat eine Kulturkampagne, die diese prähistorische Epoche (Anm.: die Bronzezeit) als `das erste goldene Zeitalter` beschwört. ... Geschmückte Schwerter, Kultwagen ... zeigen, daß sich während der Bronzezeit ... in Europa tatsächlich erstmals so etwas wie eine gemeinsame Kultur abgezeichnet hat - von der Waffenproduktion bis zum Götterkult“ (FOCUS, 19/1999)

Ihrem Stellenwert für die menschliche Kultur gilt es durch die Bewahrung dieser Gegenstände sowie ihre didaktische Aufarbeitung Rechnung zu tragen. Hierbei ist eine konstruktive Zusammenarbeit zwischen privaten Sammlern und ihren Verbänden bzw den Privatmuseen einerseits und den Behörden resp. dem Gesetzgeber andererseits erforderlich.

Ein Staat hat die Pflicht, für den Erhalt des kulturellen Erbes zu sorgen. Kommt er dieser Aufgabe nicht oder nur unzureichend nach, so hat er zumindest in diesem Teilbereich versagt. Er kann derartige Aufgaben allerdings aber auch delegieren, wenn er sie nicht übernehmen kann bzw. wenn dadurch ihre Erfüllung einfacher und umfassender erfolgt. Das Mindeste, was der Bürger erwarten kann, ist, daß sich der Staat nicht dem Erhalt des kulturellen Erbes entgegenstellt. Vorausschauende Politiker wie die NRW-Sozialministerin Ilse Brusis sowie NRW-Ministerpräsident Wolfgang Clement - beide SPD - haben dies im Februar 2000 bereits ausgesprochen, als sie feststellten, „daß man aus der Not (knappe Kassen) eine Tugend (privates Engagement) machen müsse, „weil ... der Staat überfordert ist, wenn er alle Schwierigkeiten selber lösen soll“ KÖLNER STADT-ANZEIGER, 04.Februar 2000).

„Insgesamt wenden Bund, Länder und Gemeinden pro Jahr etwa 15 Milliarden Mark für die Kultur auf“ (KÖLNISCHE RUNDSCHAU, 08.Oktober 1999). Wenn man die immerwährenden Spendenaufrufe für die Erhaltung nationalen Kulturgutes betrachtet, reicht schon diese Summe nicht aus.

Exemplarisch sei das Engagement von Loriot für den Brandenburger Dom genannt „... dessen Grundstein 1165 gelegt wurde und dessen unverputzte Architektur die ehrwürdige norddeutsche Backstein-Kultur mitbegründen sollte. ... doch ohne Hilfe wird die Mutterkirche der Mark Brandenburg die nächsten Jahrzehnte nicht überstehen. ... Noch sieht man es dem Dom nicht an. Aber er ist todkrank. Rette mit, wer kann!“ (Spendenaufruf Deutsche Stiftung Denkmalschutz vom 12.September 1996).

Aufgrund der Verschärfung der Finanzsituation von Bund, Ländern und Gemeinden ist in Zukunft eher mit weiteren Abstrichen zu rechnen, denn „wenn alle sparen müssen, dann könne die Kultur nicht ausgespart bleiben“ (KÖLNISCH RUNDSCHAU, 08.Oktober 1999).

Sinn dieser Ausarbeitung ist es daher, die gemeinsame Basis der Interessen privater Sammler und staatlicher Strukturen herauszuarbeiten mit dem Ziel, einen Weg für die ungehinderte Bewahrung technisch-historischer Artefakte zu finden.

Wir verstehen unter „Sammeln“ eine Tätigkeit, die nicht allein das Zusammentragen von Gegenständen, sondern auch die Beschäftigung mit den Objekten bis hin zur Erschließung der historischen, sozialen, technischen, politischen, ökonomischen und ethischen Zusammenhänge umfaßt, wobei die genannten Objekte unabdingbarer Bestandteil dieser Arbeit sind. Die Ergebnisse dieser Arbeiten werden in vielen Fällen dokumentiert und veröffentlicht. Exemplarisch sei hier der Artikel „Unter der Fahne des `Bundschuhs`“ im DEUTSCHES WAFFEN-JOURNAL 3/2000 genannt, dessen Grundlage Exponate aus der u.g. Sammlung Baumann sind.

Die Mitglieder des Verband für Waffentechnik und -geschichte e.V. haben (bis zum Herbst 1999) rund 1.300 Fachartikel - meist in der seit 30 Jahren erscheinenden Verbandszeitschrift - und 22 Bücher verfaßt sowie ~ 700 Ausstellungen organisiert bzw. Schulungen und Vorträge (ab)gehalten.
Angehörige des Museum für Historische Wehrtechnik haben 6 Bücher veröffentlicht; in den mittlerweile 53 Ausgaben des Mitteilungsblattes für Freunde und Förderer finden sich auf ~ 1200 Seiten Artikel zur Wehrtechnik. Hinzu kommen zahlreiche Broschüren und Kleinpublikationen sowie Ausstellungen im Museum und anderen Stätten der näheren Umgebung.

Das Bulletin der europaweit organisierten Patronensammlervereinigung e.V. erscheint seit 1976 monatlich. Die darin enthaltenen Fachartikel bzw. -informationen werden über fremdsprachige Ausgaben im gesamten europäischen Raum verbreitet. Hinzu kommen die seit 15 Jahren erscheinenden Sonderdrucke (1 x pro Jahr), welche mittlerweile Buchformat angenommen haben. Zwei von der Patronensammlervereinigung e.V. erarbeitete Datenbänke (auf CD) werden nicht allein von Wissenschaftlern und Museumsangehörigen, sondern auch von behördlichen Stellen genutzt. Mitglieder des Kuratorium zur Förderung Historischer Waffensammlungen e.V. haben mehr als 60 z. T. sehr aufwendige Ausstellungen organisiert und zwei Fachbücher geschrieben. Die Anzahl der Fachartikel läßt sich nicht mehr ermitteln.

Es gilt festzuhalten, daß sich die Sammler durchaus der Verantwortung bewußt sind, die sie mit dem Erwerb von Kulturgut eingehen, indem sie es bewahren und durch Ausstellungen und Publikationen didaktisch auswerten. Dies schließt auch die Verantwortung für den Schutz ihrer Sammlung vor unberechtigtem Zugriff ein, an dem der Sammler selber das größte Interesse besitzt. Dieses Eigeninteresse ist auch Garant für die sorgfältige Verwahrung der Exponate, was in den anonymen Sammlungen öffentlicher Museen nicht immer vorausgesetzt werden kann.

„Im alten Arsenal von Augusta/Georgia, USA, sollen 1943 von einer größeren Zahl hölzerner Kanonen noch zehn vorhanden gewesen sein, die dann im Zuge des Abbruchs zur Schaffung von Baugelände für das College bis auf eine verschwanden.“ Anm: diese Holzkanonen - nur bedingt schießfähige Attrappen - sollen im Sezessionskrieg den Nordstaatengeneral William T. Sherman über die wahre Stärke der militärischen Ausrüstung getäuscht und so von der Belagerung und dem Versuch der Eroberung der eigentlich kriegswichtigen Stadt Augusta abgehalten haben. (DEUTSCHES WAFFEN-JOURNAL 2/2000).

Ist es sinnvoll, Sammlungsgegenstände an wenigen Orten zu konzentrieren?

„Von ehemals über 400.000 Sammlungsobjekten verschwand ein Großteil auf immer. Bedeutende Sammlungsstücke wurden in die Sowjetunion transportiert. ... Verluste entstanden auch bei Kampfhandlungen und durch Plünderung bei Kriegsende. Noch 1949 wurden auf Anweisungen sowjetischer Militärs Hunderte von Geschützrohren eingeschmolzen oder verschrottet. Von ehemals 750 Geschützen gingen 640 erst nach dem Krieg verloren (DEUTSCHES HISTORISCHES MUSEUM, BERLIN; Informationsschrift März 1997.)

Wenngleich „Sammeln“ zunächst rein zur persönlichen Freude und eigenen geistigen Bereicherung geschieht, so hat es nichtsdestoweniger eine Langzeitwirkung, welche zumindest nach uns kommenden Generationen zum Nutzen gereicht.

„Sammler wollen vor allem eines - besitzen.“ (Unter den Sammlern gibt es den) „Typ `Pionier`. Er erkennt die Wichtigkeit gewisser unbeachteter Werke, rettet sie vor unverzeihlicher Vernachlässigung. ... Viele Werke ... sind uns nur dank dieses Sammlertyps erhalten geblieben. ... Private Sammler erfüllen eine wichtige kulturelle Funktion. Häufig ist es ihnen zu verdanken, daß Schätze (hier: der Uhrmacherkunst) erhalten geblieben sind“ (FAZ, Interview mit Catherine Cardinal, wissenschaftliche Direktorin am Internationalen Uhrenmuseum in Chaux-de-Fonds).

Unter dem Aspekt der Europäisierung aller gesellschaftspolitisch relevanten Dinge - so auch des Waffengesetzes - ist eine europaweite Berücksichtigung des Sammelgedankens nötig.

Behörden, Gesetzgeber und private Sammler verfolgen dabei Ziele, die bei unterschiedlicher Interessenlage durchaus gemeinsame Ergebnisse zeitigen:

1) Verhinderung des Mißbrauches von (Schuß)waffen und Munition
2) Bewahrung von Kulturgut und des damit zusammenhängenden Wissens
3) Entlastung des Staatshaushaltes
4) Schaffung von Rechtssicherheit europaweit für die Anwender des Waffengesetzes sowie für die Betroffenen


Waffen und Munitionsmißbrauch verhindern

Zu 1) Definition von „Mißbrauch“ (von Waffen und Munition):
jede Verwendung außer zum/zur

- Sammeln und Bewahren - Bereich Kulturgeschichte
- Ausstellen - musealer und didaktischer Bereich
- Sportlichen Schießen in allen Variationen - Bereich Sport
- Jagdausübung (+ im Zusammenhang damit - z.B. Hundeausbildung) - Bereich Hege
- legitimen Selbstverteidigung bzw. Nothilfe und Notstand
- Bereich Sicherheit
- Restaurierung bzw. Instandsetzung - Bereich Konservierung
- Überlassung zum Zwecke des Vergleichs, Fotografierens, etc. aus Forschungs- und/oder Publikationsgründen - Bereich Meinungsbildung und Lehre
- Untersuchung für Weiterentwicklungen - Bereich Technik
- Handel entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
- Bereich Wirtschaft
- Tuning bzw. Umbauen - Bereich Optimierung bzw. Sport
- Übernehmen als Erbe - Bereich Erbrecht
- Transport und Überlassen zu einer der o. g. Gelegenheiten

In der Strafrechtspflege ist eine klare Trennung nötig zwischen
- Ordnungswidrigkeiten, bei denen niemand gefährdet oder gar geschädigt wurde bzw. hätte gefährdet oder geschädigt werden können und
- Straftaten im Bereich des gemeingefährlichen Waffengebrauches einschließlich der Vorbreitungen dazu.

BEWAHRUNG VON KULTURGUT UND DES DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDEN WISSENS
SAMMLERIDENTITÄT

Zu 2) Im Vordergrund unserer Vorstellung von einem „Sammler“ stehen Anforderungen an seine Sachkunde und Motivation, eine zielgerichtete Sammlung aufzubauen. Staatliche Institutionen sind weder personell noch finanziell in der Lage, Kulturgüter jedweder Art in großem Stile zu konservieren und didaktisch aufzuarbeiten. Traditionsgemäß hat diese Aufgabe in der freien Welt seit Jahrhunderten immer der private Sammler übernommen, ohne dessen Engagement zahlreiche Baudenkmäler, Landschaften, künstlerische, technische oder naturwissenschaftliche Zeugnisse und zwar gerade (zum jeweiligen Zeitpunkt) modernerer bzw. jüngerer Herkunft ohne Systematik verloren gegangen wären. Beispiel ist nicht allein der Kölner Sammler Ludwig mit seiner Kollektion der „Modern Art“, sondern auch zahlreiche andere von Privatpersonen gegründete Museen oder Stiftungen; weiter geben unzählige vormals aus Privatbesitz stammende Exponate staatlicher Museen hiervon Kunde. Aktueller Kronzeuge hierfür aus unserem Bereich ist die oben erwähnte Sammlung Baumann, welche 1999 in das Reichsstadt-Museum in Rothenburg ob der Tauber überging und diesem so einen internationalen Rang verschafft hat.

Die allermeisten der heutigen öffentlichen Museen fanden ihren Ursprung in einer privaten Initiative. Nach einer Erhebung des Berliner Institutes für Museumskunde für 1996 befinden sich über ein Drittel (34%) der 5040 deutschen Museen in privater Trägerschaft vor allem von Vereinen, Gesellschaften, Firmen und Privatpersonen. Diese lockten fast 26 Millionen Besucher in rund 2.200 Ausstellungen. 292 kulturgeschichtliche bzw. 304 naturwissenschaftlich-technische Museen in privater Trägerschaft stehen 368 bzw. 216 öffentlichen Einrichtungen gegenüber. In diesen wie auch den 756 privaten Volkskunde- und Heimatmuseen (zum Vergleich: 1431 sind in öffentlicher Trägerschaft) sind waffen- und munitionstechnische Exponate und Dokumente in historischer Abfolge zu finden. Vor allem die privaten, aber auch die öffentlichen Einrichtungen beziehen wiederum ihr Ausstellungsgut zum größten Teil aus Privathand. Ohne den privaten Sammler ist diesen allen langfristig die Existenzbasis entzogen.

„Nicht ohne Grund öffnet eines der repräsentativsten Ausstellungsgebäude des Landes (Anm. Martin-Gropius-Bau in Berlin) einem Privatsammler die Pforten. ... Die Sammlung (Anm.: deutscher Gegenwartskunst, Besitzer: Hans Grothe) - als Dauerleihgabe bis 2025 an das Kunstmuseum Bonn gebunden, das sie überwiegend im Depot lagerte - gilt nicht nur als die wohl umfangreichste zur deutschen Kunst der vergangenen 40 Jahre, sondern auch als die wahrscheinlich wichtigste“ (FOCUS, 46/1999).

Erwähnenswert ist an dieser Stelle, daß die Höhe Spezialisierung privater Sammler auf in der Regel begrenztem Gebiet zu einer schwerpunktmäßigen und häufig erstaunlich umfangreichen Wissensanhäufung führt, die von einem hauptamtlichen Museumsmitarbeiter im Detail schwerlich erreicht werden kann, selbst wenn man ein gleiches Engagement voraussetzt.

So ist es z.B. verständlich, warum die Statue des ägyptischen Königs Taharqa (690 - 664 v.Chr.) jahrzehntelang unbeachtet im Keller eines Museums in Southampton stand und von den Mitarbeitern als Fahrradständer benutzt wurde (dpa, 04.02.2000).

Es ist daher auch meist privaten Sammlern zu verdanken, daß Fälschungen auf dem Markt sowie sogar in Museen identifiziert werden - beispielhaft seien die Waffen hier genannt, die 1999 als „Hitler-Pistolen“ verkauft werden sollten (DER SPIEGEL, 1.Februar 1999). Der private Sammler entlarvt bei solchen Gelegenheiten kommerzielle Betrügereien, die sich unentdeckt längerfristig als Geschichtsfälschungen erweisen.

„Sammeln“ ist nur in einer freiheitlichen Gesellschaft mit Freizeit möglich. Es hat damit in unserer heutigen „Freizeitgesellschaft“ einen ungleich höheren Stellenwert als früher, als „Sammeln“ Privileg begüterter - meist adliger - Menschen war. Heute dient das Sammeln u. a. zur Orientierung und Lebenserfüllung einer großen Zahl von Menschen, die nur noch einen Teil des Tages im Erwerbsprozeß stehen, welcher wiederum höhere Anforderungen stellt und somit einen Ausgleich fordert. In einer demokratischen Gesellschaft, in welcher alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, darf durch gesetzliche oder verwaltungstechnische Rahmenbedingungen keine Schieflage eintreten dergestalt, daß das Sammeln und Konservieren wieder nur wenigen privilegierten Mitbürgern erlaubt wird.

„So hilft der Historiker uns Politikern und uns Menschen überhaupt, uns um Objektivität zu bemühen, so schwer dies auch ist. Er hilft uns zu erkennen, daß Menschen dies nur unter den Bedingungen geistiger Freiheit gelingen kann“ (Richard von Weizsäcker auf dem 16.Internationalen Kongress der Geschichtswissenschaften, 25.August 1985 in Stuttgart).


ENTLASTUNG DES STAATSHAUSHALTES - VOLKSWIRTSCHAFTLICHE BEDEUTUNG


Zu 3) All das, was Privatleute übernehmen, muß nicht staatlich finanziert werden. In der Wirtschaft wird bereits offiziell der größeren Effizienz durch die „Privatisierung“ zahlreicher früher staatlich gelenkter Bereiche, Firmen oder Organisationsstrukturen Rechnung getragen. Dies ist auch auf dem Sektor der Bewahrung von Kulturgut künstlerischer, technischer oder naturwissenschaftlicher Art schon seit Jahrhunderten gang und gäbe; beispielhaft sei nur das Naturhistorische Museum Senckenberg in Frankfurt genannt. Nirgendwo wird jedoch die Entlastung der öffentlichen Hand durch das Engagement privater Sammler mit Gebühren belegt, da man mit Recht annimmt, daß der Anreiz, Sammlungen aufzubauen bzw. zu erweitern, anderenfalls langfristig wegfällt. Eine Ausnahme macht nur das Sammeln von Waffen und Munition. Dieses wird durch Beschränkungen und laufend angehobene Gebühren zunehmend behindert. Oder soll dadurch der Anreiz zum Aufbau einer kulturhistorischen Waffen- oder Munitionssammlung abgebaut werden?
In der heutigen Zeit wird zu Recht darauf hingewiesen, daß unsere Gesellschaft ohne die „Ehrenamtlichkeit“ nicht mehr funktionieren würde (s.o. die Aussagen Clement bzw Brusis, nach KÖLNER STADT-ANZEIGER 04.02.2000). Hierbei wird in erster Linie auf den unentgeltlichen Einsatz von Freizeit (z.B. im Bereich des Sports) abgehoben.

Auch ein Sammler investiert unentgeltlich seine Zeit; darüber hinaus kommt es bei ihm aber auch noch zu einem Finanzeinsatz, wodurch er sich von den anderen „Ehrenamtlichen“ unterscheidet. Die Bestände der großen Museen z.B. in den USA stammen wesentlich aus großzügigen Sachstiftungen von Privatsammlern, deren Engagement dort allerdings dadurch Rechnung getragen wird, daß sie dafür Steuerermäßigungen erhalten. Auch die deutschen Fachmuseen wären ohne die aus Privathand stammenden Exponate erheblich dürftiger ausgestattet.


SCHAFFUNG VON RECHTSSICHERHEIT - UNÜBERSICHTLICHKEIT DER MATERIE

Zu 4) Das Waffengesetz und seine Durchführung ist in den letzten 20 Jahren immer komplizierter geworden. Die Zuständigkeit von allein drei Behörden in Deutschland (BMI, BKA/LKÄ, BMWi) führt zu einer Situation, die oft undurchschaubar ist. Es ist daher anzustreben, daß für den Bereich des Sammelns eine einzige Ordnungsbehörde zuständig ist.

Die Schaffung verbindlicher Rechtsnormen innerhalb der Länder der EU kann für den Bereich des Sammelns von Waffen und Munition jedoch nur unter Einbeziehung des Sachverstandes der kompetenten Sammler geschehen. Der Komplexität der Materie „Waffen- und Munitionstechnik“ können nur Personen Rechnung tragen, die sich intensiv aus technisch-historischer Sicht mit ihr befassen. Beispielhaft sei genannt, daß in Italien Waffen, eingerichtet für die Patrone 9mm x 19 (oder 9mm Luger), selbst zum Sammeln verboten sind (und sogar Leibwächter deutscher Politiker dem durch Umbewaffnung im Verlauf von Flügen nach Italien Rechnung tragen müssen), daß in Österreich sogenannte „Pump-Guns“ - nicht aber halbautomatische Schrotflinten - verboten sind, daß in Holland Schalldämpfer als „verbotene Gegenstände“ eingestuft werden, oder daß die Grenze für die WBK-Pflichtigkeit von Schußwaffen in Deutschland beim Jahr 1871 gezogen wird, während in anderen Ländern andere Jahreszahlen angesetzt werden, etc.


FOLGERUNGEN

Logische und zwingende Konsequenzen aus dem Dargelegten:

REGELUNGEN ZUR ERWERBSERLAUBNIS


Wir schlagen die Schaffung einer „abgestuften Waffenbesitzkarte (WBK) für Sammler“ mit weiterhin unbegrenzter Gültigkeit vor (und das möglichst mit EU-weiter Geltung).

Ein Sammler hat somit frühestens nach 6 Jahren (nach obigem Schema) ebenso kontrollierten wie systematischen Sammelns in einem also fortgeschrittenen Stadium die Möglichkeit, „Kriegswaffen“ o. ä. zu konservieren. Dies ist in den FESAC-Ländern Finnland, Norwegen, Schweden, Holland, Belgien, Schweiz und Österreich bei unterschiedlichen Ausgangssituationen schon heute gegeben. In Deutschland existiert im Prinzip auch die gesetzliche Grundlage zum Sammeln sogenannter „Kriegswaffen“; Anträgen auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung wird aber prinzipiell nicht entsprochen.

Aber gerade z.B. militärisches oder polizeiliches Großgerät kann aus Finanz- oder Platzgründen in öffentlichen Museen nicht ausreichend bewahrt werden, zumal die Geschichte gezeigt hat, daß eine Zentralisation eher nachteilig ist (vgl. S.4, Dt.Historisches Museum Berlin). Zudem sind gerade diese Gegenstände (beispielhaft sei hier die 8,8- cm-Flak genannt) für eine missbräuchliche oder gar kriminelle Verwendung ungeeignet. Fehlende Einsicht in diese Dinge hat in der Vergangenheit bereits Unmengen an Kulturgut vernichtet: so sind die allermeisten in Europa in Museen ausgestellten 8,8-cm-Flak „demilitarisiert“ und damit zerstört - ob unsere Nachkommen uns dafür dankbar sein werden? Auch originale halbautomatische Gewehre „G43“ bzw. „K43“ sind heute - 55 Jahre nach ihrer Herstellung - kaum noch zu finden, da sie ebenfalls „Entmilitarisierungsmaßnahmen“ zum Opfer gefallen sind.

Es sollte von der Behörde in Kooperation mit den beteiligten Sammlerverbänden ein geeigneter Sachverständiger zur Beurteilung der Notwendigkeit einer Erweiterung der Sammelerlaubnis mit herangezogen werden. Die unterzeichnenden Verbände bekunden hiermit ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Behörden zum Zwecke der Schaffung eines unter kulturbewahrendem Aspekt vernünftigen Waffengesetzes, bei dem die Belange der Inneren Sicherheit berücksichtigt werden.

EIN SINNVOLLES DOKUMENT

Hierzu stellen wir den Entwurf einer Sammler-WBK vor:


(Muster einer) Waffenbesitzkarte für Waffensammler (gültig unbefristet innerhalb der ganzen EU)

für ____________________________ (nur in Verbindung mit Personalausweis oder Reisepaß gültig)

1.1 Vorläufiges Thema ____________________________________
1.2 Unbefristet gültig ab _____________
1.3 Endgültiges Thema _________________________________________
1.4 Unbefristet gültig ab ______________
1.5 Erweitert auf alle zum Thema passenden Gegenstände ab ____________


Ein Mißbrauch durch die eigenmächtige Erweiterung von Thema oder Gültigkeit ist ausgeschlossen, da ein unkorrekter Erwerb sofort bei der zuständigen Behörde auffällt bedingt durch den Zwang zur Meldung durch Käufer und Verkäufer. Wir verweisen an dieser Stelle auf das „Positionspapier“ des Verband für Waffentechnik und -geschichte e.V.(siehe Anlage), in dem aus Sicherheitsgründen eine Differenzierung in eine „Stamm-WBK“ und eine „Legitimationskarte“ vorgeschlagen wird (sowie weiter auch auf die entsprechenden Ausarbeitungen des Kuratorium zur Förderung Historischer Waffensammlungen und der Patronensammlervereinigung e.V., die ebenfalls in der Anlage beigefügt sind). Die Kopplung an eine Legitimation wie Reisepaß oder Personalausweis ist ebenfalls Schutz vor Mißbrauch. Der Nachweis der Themenkompatibilität einer Neuerwerbung liegt immer beim Sammler (nicht beim Händler), da dieser sein Gebiet kennen muß. Eine entsprechende Argumentation obliegt daher in Zweifelsfällen stets dem Sammler.

SONDERREGELUNGEN FÜR PATRONENSAMMLER

Analoge Regelungen müssen für Patronensammler gelten, wobei bei diesen einige Anforderungen niedriger gehalten werden können. Eine Waffe funktioniert ohne die passende Munition nicht - doch hat sie auch ungeladen noch ein Drohpotential, welches einer Patrone immer fehlt. Eine Patrone ohne die dazugehörige Waffe ist ohne jegliche kriminalistische Relevanz. Daher sollten der Munitionserwerbschein für Sammler grundsätzlich alle Munitionsarten für Handfeuerwaffen umfassen; hierzu ist es nötig, diese Munition aus den Bestimmungen des §37 bzw. des KWKG herauszunehmen. Der Sammler beschränkt sich automatisch - schon aus Platz- und Kostengründen - auf einzelne Belegstücke bzw. die kleinsten Verpackungseinheiten, sollte aber grundsätzlich auch die Möglichkeit haben, aus dokumentarischen Gründen größere Verpackungseinheiten erwerben zu können, da eine mißbräuchliche Verwendung von Munition nicht mit der Zahl der gesammelten Patronen bzw. der Größe ihrer Verpackungseinheiten korreliert und eine allgemeine Gefährdung durch Munitionsbestände empirisch nicht besteht.

Röthenbach, den 19. Februar 2000

- British Militaria Collectors Community of Germany
- Deutsche Gesellschaft für Historische Waffen- und Kostümkunde e.V.
- Gesellschaft für Technikgeschichte e.V.
- Kuratorium zur Förderung Historischer Waffensammlungen e.V.
- Motor Technica Museum Bad Oeynhausen
- Museum für Historische Wehrtechnik e.V.
- Patronensammlervereinigung e.V.
- Verband für Waffentechnik und -geschichte e.V.

Anlage: „Positionspapier“ der Patronensammlervereinigung e.V.
„Positionspapier“ des Verband für Waffentechnik und -geschichte e.V.
„Vorstellungen der Waffensammler“ vom Kuratorium zur Förderung
Historischer Waffensammlungen e.V.

Verteiler:

a) Innenministerien des Bundes und der Länder
b) Justizministerien des Bunds und der Länder
c) Wirtschaftsministerien des Bundes und der Länder
d) Bundesministerium für Bildung und Forschung
e) Bundesministerium der Verteidigung
f) Kultusministerien der Länder
g) Bundeskanzler
h) Bundesverfassungsgericht
i) Bundespräsident
j) Fraktionen der Parteien in Bund und Ländern
k) Fachpresse - caliber, DWJ, VISIER, IWS, SAM
l) Medien - FAZ, SPIEGEL, DIE WELT, DIE ZEIT, Süddeutsche Zeitung, Neue Zürcher Zeitung, DIE WOCHE, FOCUS, DAS PARLAMENT, WAZ, RHEINISCHER MERKUR, RHEINISCHE POST, TAZ, ZDF, ARD, WDR, HR, MDR, BR, HR, SWR, GEO, MAGAZIN FÜR DIE POLIZEI
m) Polizeigewerkschaften
n) BKA/LKÄ (Fachreferate)
o) Europaparlament
p) Bund der Steuerzahler
q) Büchsenmacherverband
r) FORUM WAFFENRECHT
s) Hersteller(verband) Waffen und Munition
t) Koordinierungsstelle des Bundes zur „Verwaltungsvereinfachung“ - zuständig z. Zt. Herr Franz Müntefering
u) Deutsche Stiftung Denkmalschutz, Bonn
v) Institut für Museumskunde, Berlin
w) Wehrtechnische Studiensammlung im BWB, Koblenz
x) Wehrgeschichtliches Museum Rastatt
y) Militärgeschichtliches Museum Dresden
z) Bayerisches Armeemuseum Ingolstadt
aa) Deutsches Museum München
bb) Rotarier-Club
cc) Lions-Club
dd) NN

Dirk Achatzy Dr. jur. Hans Scholzen
1.Vorsitzender 1.Vorsitzender
British Militaria Collectors Community Verband für Waffentechnik und
of Germany -geschichte e.V.
Hildesheim Düsseldorf

Robert Scheithauer Bernhard Frey
1.Vorsitzender 1.Vorsitzender
Gesellschaft für Technikgeschichte e.V. Kuratorium zur Förderung Historischer
Waldkraiburg Waffensammlungen e.V.
Esslingen

Holger Veh Werner Sünkel
Geschäftsführer 1.Vorsitzender
Motor Technica Museum Museum für Historische Wehrtechnik e.V.
Bad Oeynhausen Röthenbach/Pegnitz

Rudolf Keim
1.Vorsitzender
Patronensammlervereinigung e.V.
Weisendorf

Rudy H. G. Koster Gregor Wensing [gwensing@gmx.de]
Secretary General der Deutscher Repräsentant in der
Federation of European Societies Federation of European Societies
of Arms Collectors - FESAC of Arms Collectors - FESAC
Amsterdam Pulheim


Hier die Abschrift der Stellungnahme der Sammler, entnommen aus der Drucksache 792B des Innenausschusses. Ich gehe davon aus, daß Wirbelauer keine Einwände hat - das Ding ist ja nun öffentlich. Er ist aus Zeitgründen übrigens von der Vorlage leicht abgewichen und hat manches ("Lästig" z.B.) freundlicher formuliert, deshalb:

"Es gilt das gesprochene Wort".

Gruß
Vortex

Zitat:

Allgemeine Stellungnahme:

Ich trage Ihnen heute vor als Vertreter verschiedener Verbände von Munitions- und Waffensammlern und möchte versuchen, Ihnen die erheblichen Schwierigkeiten zu erläutern, die den Sammlern von Waffen und Munition erwachsen würden, wenn der vorliegende Entwurf tatsächlich verabschiedet würde.

Lassen Sie mich Ihnen zunächst einige Erläuterungen zur Entstehung des bisher gültigen Waffengesetzes machen, aus denen Sie den tatsächlichen Regelungsbedarf bei einer Novellierung des Waffenrechts entnehmen können:

Das bisherige Waffengesetz schleppt viele Verbote und Regelungen mit sich, die in den 70-er Jahren in einer gewissen Hilflosigkeit und Angst aufgrund der neuen Erfahrungen mit einem politisch motivierten Terrorismus getroffen wurden. Hierzu gehören Verbote verschiedener Waffen- und Munitionstypen, deren Verwendung durch Terroristen und andere Straftäter befürchtet wurde, ohne daß entsprechende Erfahrungen in ausreichendem Umfang vorlagen.

Aufgrund der 30-jährigen Erfahrungen mit dem bisherigen Waffengesetz bedürfen zahlreiche Regelungen und Formulierungen einer Überarbeitung, die in der Vergangenheit immer wieder zu Schwierigkeitenn in der Auslegung durch die unterste Verwaltungsebene und zu Ungleichbehandlung geführt haben, ohne jedoch einen Zugewinn an öffentlicher Sicherheit zu bieten. Beispielhaft zu nennen ist hier der Begriff der „kulturhistorischen Bedeutsamkeit“ im Zusammenhang mit Sammlungen, auf den ich im Folgenden noch eingehen werde.

Statt die Regelungen des bestehenden Waffengesetzes auch unter Nutzung der Sachkunde auch der Betroffenen einer kritischen Prüfung zu unterziehen, wurden viele „traditionellen“ Beschränkungen ungeprüft übernommen. Hier ist als Beispiel die Erlaubnispflicht für alle Waffen zu nennen, deren Modell nach dem 01.01.1871 entwickelt worden ist. Diese Regelung entstammt dem „Ersten Gesetz zur Entwaffnung des Volkes“ von 1920 und hatte die Einziehung von damals modernen und im Umlauf befindlichen, abgeänderten Militärwaffen zum Ziel. Diese Regelung wurde durch die 30-er Jahre hindurch bis heute offenbar ungeprüft abgeschrieben. Damit werden historische, antike Waffen von Höhem Wert, die in der Kriminalstatistik bedeutungslos sind, Großkaliberwaffen und Halbautomaten modernster Konstruktion und Fertigung gleichgestellt. Ein alter „Colt“ von 1851 wird somit behandelt wie eine moderne Selbstladepistole aus dem Hause Heckler & Koch – auch hinsichtlich der Aufbewahrungsvorschriften. Einen taktischen Wert besitzt er jedoch zweifelsfrei nicht.

Auch unsere Nachbarländer mit sehr restriktiven Waffengesetzen, beispielsweise England, haben Schwarzpulver- und andere Waffen, deren Munition nicht mehr fabrikmäßig hergestellt wird, von der Erlaubnispflicht befreit. (Beispiel: Mehrschüs-sige Vorderlader und Schwarzpulverwaffen, Lefaucheux, Waffen mit verschiedenen Patentzündungen...)

Die den Autoren des Gesetzes seit 1997 immer wieder vorgelegten Stellungnahmen der verschiedenen Sammlerverbände wurde offenbar von den Autoren des Gesetzes als eher lästig empfunden. Über Jahre hinweg wurden die Eingaben mit dem Hinweis ignoriert, die Sammler stünden nicht im Zentrum des Regelungsbedarfs, ihre Belange würden später berücksichtigt. Mit Herannahen des Wahltermins dann wechselte die Argumentation und den Sammlerverbänden wurde mitgeteilt, aus Zeitgründen könne man nur die wichtigsten Vorschläge berücksichtigen, mit ihren restlichen Schwierigkeitenn müßten die Sammler leben und sie gegebenenfalls als gewollte Verschärfungen interpretieren (sic!).

Resultierend hieraus wurde auf die Problematik der Waffen- und Munitionssammler nicht bzw. nur ungenügend eingegangen. Die getroffenen Regelungen sind in vielen Punkten nicht sachgerecht und sind geeignet, eine qualifizierte Sammlung von Waffen oder Munition und die Dokumentation ihrer Technik und Geschichte in Zukunft unmöglich zu machen.

Im Bereich der Delikte und Diebstähle spielen Sammler eine untergeordnete Rolle. Ein abhanden gekommener Säbel, eine Vorderladerpistole oder im schlimmsten Fall ein einschüssiges Militärgewehr von 1875 (Mauser Mod. 1871, Snyder Enfield mit Klappenverschluß) können einen erheblichen Wertverlust für den Besitzer darstellen, die innere Sicherheit der Bundesrepublik jedoch nicht ernsthaft gefährden.

Auch das Ziel der verbesserten Lesbarkeit und Transparenz sowie die Sicherstellung einer bundeseinheitlichen Auslegung, primäre Aufträge der Politik seit 1981 aufgrund der Erfahrungen in den seit 1972 durchgestandenen Verwaltungsstreitverfahren, wurde nicht erreicht.

Das Ziel einer schlanken Verwaltung ist durch die Anlage eines Höhen und in weiten Teilen überflüssigen Genehmigungs- und Überwachungsaufwandes in weite Ferne gerückt, ohne einen Zugewinn an innerer Sicherheit zu bringen.

Aus Sicht der Sammler ist das Gesetz in einer Vielzahl für uns vitaler Punkte dringend nachzubessern. Ob dies in der verbleibenden Zeit sach-gerecht möglich ist, darf bezweifelt werden.

Die in vielen Bereichen nur eingeschränkt demokratische und obrigkeitsstaatliche Grundkonzeption des Gesetzes kommt insbesondere auch in seiner Begründung zum Ausdruck, die von Verwaltungsgerichten häufig zur Entscheidungsfindung herangezogen wird. Auch diese bedarf daher einer gründlichen Überarbeitung. Dies ist in der verbleibenden Zeit keinesfalls realisierbar.

Im Folgenden möchte ich kurz auf einige Einzelpunkte eingehen, die – würde das Gesetz in der vorgeschlagenen Form verabschiedet – ein Sammeln von Waffen oder Munition in der Bundesrepublik unmöglich machen würden:

Ich erlaube mir vorab folgenden Hinweis: Zu allen genannten Punkten haben wir textliche Änderungsvorschläge zu dem vorgelegten Entwurf mit entsprechenden Begründungen erarbeitet. Diese und eine Synopse, die die Änderungen im Kontext zeigt, liegt hier vor und steht dem Ausschuß zur Verfügung. Ich bitte darum, diese Unterlagen dem Protokoll der heutigen Sitzung beizufügen.

Einzelpunkte

Besitzerlaubnis für Munition

Statt der bisher erforderlichen Erlaubnis zum Erwerb von Munition soll eine Er-laubnis für jeglichen Umgang eingeführt werden. Als Gründe hierfür werden die Fälle des Erwerbs durch Fund oder des Erwerbs zum sofortigen Verbrauch auf der Schießstätte genannt. In beiden Fällen kann der Erwerb von Munition auch durch Personen ohne Erwerbserlaubnis in einer Weise erfolgen, die einen Anspruch auf Besitz und Umgang begründet. Dieses „Problem“ ließe sich jedoch durch eine Präzisierung der Vorschriften für diese beiden Erwerbsarten lösen, ohne den Besitzern teurer Munitionssammlungen – Preise von 1000-2000 DM je Patrone sind keine Seltenheit – ihre Sammlungen gleichsam nur noch „auf Abruf“ zu überlassen. In diesem Fall wird jeder Sammler sich genau überlegen, ob er noch Geld für ein teures Stück auszugeben bereit ist. Auch ohne diese Regelung besteht die Mög-lichkeit, Munition einzuziehen oder Besitzverbote auszusprechen, wenn Miss-brauch zu erwarten ist.


Sammlerbegriff, Bedürfnisdefinition

Auch der aktuelle Entwurf sieht für Sammler die Anlage einer „kulturhistorisch be-deutsamen“ Sammlung vor. Der im geltenden Waffengesetz zusätzlich enthaltene Begriff einer „technischen“ Tätigkeit – etwa die Dokumentation des historischen und aktuellen Standes der Technik – wurde stillschweigend gestrichen. Die Begrif-fe „Kultur“ und „bedeutsam“ haben immer wieder zu Auslegungsschwierigkeiten und Streit in der unteren Verwaltungsebene geführt. Beide Begriffe sind einem täglichen Wandel unterworfen. Es wird daher dringend vorgeschlagen, diesen Begriff durch „strukturiert und thematisch orientiert“ zu ersetzen. Hierdurch würde gleichzeitig die zusammenhanglose Anhäufung einzelner Stücke, die für sich allein „kulturhistorisch bedeutsam“ sind vermieden. Eine derartige Anhäufung erfüllt m. E. nicht die Anforderungen an eine Sammlung.


Erbrecht / Eigentum

Eine befriedigende Regelung zum Vererben von Sammlungen fehlt bisher völlig. Insbesondere unter Berücksichtigung des Höhen Wertes von Sammlungen muß diese dringend geschaffen werden. Es ist auch nicht im öffentlichen Interesse, eine Sammlung von musealer Bedeutung auseinanderzureißen. Eine kurzfristige Veräußerung ist insbesondere bei Sammlerwaffen mit extremen Verlusten verbunden. Ohne eine geeignete Regelung ist davon auszugehen, daß kein Sammler in Deutschland mehr besonders wertvolle Stücke erwerben wird. Historische Stücke würden ins Ausland veräußert werden.

Die bisher überhaupt nicht vorgesehene Möglichkeit zum Vererben von Munitionssammlungen muß dringend geschaffen werden. Derartige Sammlungen können erhebliche Werte erreichen. Einzelne Patronen haben auf Auktionen Preise von 40.000 DM erzielt!!


Kennzeichnungs- und Zulassungspflicht

Waffen und Munition, die Sammlern und Sachverständigen (Inhaber einer Erlaubnis nach § 17, §18) überlassen werden sollen, müssen von einer Kennzeichnungs- und Zulassungspflicht freigestellt werden. Durch Aufbringen von Kennzeichnungen und Zulassungsprüfungen würden alte Stücke entwertet oder gar zerstört.
(Beispiel: Eine alte Papierpatrone im Kaliber .69 Buckshot von 1862 muß nicht durch Aufbringen eines Gummistempels gekennzeichnet werden – für eine Zulassungsprüfung ließe sie sich auch nur ein Mal verschießen. Dieser Schuß hätte einen Preis von 40.000 DM). Auch Händler müssen in der Lage sein, Sammlungen (z.B. Nachlässe) komplett aufzukaufen und die Stücke Sammlern wieder zu überlassen.


Verbot des Überlassens auf Sammlertreffen

Aus nicht nachvollziehbaren Gründen verbietet der neue Entwurf explizit ein Überlassen von Waffen und Munition auf Sammlertreffen. Beispielsweise bei den Munitionssammlern findet der Austausch von Informationen und Realstücken in der Regel auf regional oder überegional organisierten Sammlertreffen statt. Dies zu untersagen würde das Sammeln von Munition weitgehend unmöglich machen. Bei den genannten Veranstaltungen wird eine sorgfältige Zugangs- und Erlaubniskontrolle durchgeführt. Diese liegt auch im Interesse der Veranstalter. Veranstaltungen, die den Charakter öffentlicher Messen o. ä. haben, blieben auch nach der vorgeschlagenen Änderung verboten.


Regelungen zur Ein-, Aus- und Durchfuhr

Vereinfachende Regelungen zur – auch temporären – Aus- und Einfuhr von Waffen und Munition z.B. zu der Teilnahme an Ausstellungen oder zum Austausch mit ausländischen Sammlern mit entsprechenden Erlaubnissen fehlen weitgehend. Vereinfachende Regelungen für die Ein- und Ausfuhr von Munition OHNE Waffe fehlen ganz, da das Vorkommen den Autoren der Vorschriften offenbar nicht vertraut war. Somit ist das Überschreiten der Grenzen mit Munition allein restriktiveren Regelungen unterworfen als mit Munition und passenden Waffen.


Einrichtung einer Zentralstelle der Länder

Durch die Zuständigkeit der örtlichen Behörden für die Einstufung von Gegenständen z. B. nach den Verbotsdefinitionen des gültigen Waffenrechts ist es zu einer Vielzahl unterschiedlicher Auslegungen im Bundesgebiet gekommen. Gegenstände, die in einem Landkreis (oder Bundesland) als erlaubnisfrei eingestuft waren, wurden bereits im benachbarten Landkreis (oder Bundesland) als Verbotene Gegenstände eingestuft – mit den entsprechenden Folgen für deren Besitzer. Das Bundeskriminalamt hat als für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zu-ständige Behörde in den vergangenen Jahren mehrere hundert Umfragen zur Einstufung von Gegenständen unter den Ländern durchgeführt – mit dem entsprechenden Kostenaufwand. Aus Kostenerwägungen und zur Schaffung einer einheitlichen Handhabung sowie zur Schaffung von Rechtssicherheit für die Betroffenen ist es daher dringend geboten, eine Zentralstelle zu schaffen, die derartige Fragen im Auftrag der Länder endgültig und einheitlich regelt und die auch mit den erforderlichen Eingriffsbefugnissen ausgestattet ist. Aufgrund der dort vorhandenen großen Sachkunde und Erfahrung wird dringend geraten, diese Stelle beim Bundeskriminalamt anzusiedeln.


Umsetzung internationaler Richtlinien

Die Vorschriften der EG-Richtlinie 91/477/EWG wurden nur unvollständig umgesetzt. Dies hat zur Folge, daß Jäger und Schützen von dem Verbot bestimmter Munitionstypen freigestellt sind, nicht aber Sammler, die diese Munition gar nicht verschießen wollen. Die Richtlinie sieht eine entsprechende Ausnahme auch für Sammler jedoch vor. Wir bitten dringend, diese Ausnahme umzusetzen, da anderenfalls die Sammler überall dort benachteiligt werden, wo jetzt und in Zukunft Regelungen auf der Grundlage der in der Richtlinie genannten Kategorien getroffen werden.


Einführung zusätzlicher Verbote

Es werden zusätzliche Verbote eingeführt, etwa für die für Sammler sehr bemerkenswerte Leuchtspurmunition. Grundlage hierfür mag eine Angst vor Verletzungen und „Inbrandschießen“ sein, wie es aus Kinofilmen bekannt ist. Hierzu ist jedoch Leuchtspurmunition nicht geeignet, wie ausführliche Versuche der Schweizer Armee gezeigt haben. Dieses Verbot sollte in Zusammenarbeit mit dem BKA erneut auf ihren Sinngehalt geprüft werden. Eentuell könnten Sammler und Sachverständige grundsätzlich von den Verboten einzelner Munitionstypen befreit werden.


Aufbewahrungsrichtlinien

Insbesondere für die Waffensammler muß die Möglichkeit geschaffen werden, ihre Sammlerstücke neben den im Entwurf genannten Stahlschränken auch in anderer Weise aufzubewahren, etwa in den vorgeschriebenen Schränken gleichwertig gesicherten Räumen. Viele Sammler wohnen in Altbauten oder zur Miete du wären nicht in der Lage, eine größere Zahl schwerer Safes in ihrer Wohnung aufzustellen.


Freistellung obsoleter Waffen von der Erlaubnispflicht

Im vorliegenden Entwurf wird eine Vielzahl obsoleter Waffen einer Erlaubnispflicht unterworfen. Diese Waffen – etwa alte Stiftfeuerwaffen, Waffen für Patronen mit Patentzündungen oder mehrschüssige Schwarzpulverwaffen. Diese Waffen sind als Tatmittel denkbar ungeeignet und es wird dringend empfohlen, diese Waffen von der Erlaubnispflicht auszunehmen.

Wie dargestellt bedarf eine große Zahl an Regelungen des Entwurfs der Überarbeitung. Ich bitte erneut, zu überlegen, ob diese und die übrigen heute vorgebrachten Punkte in der verbleibenden Zeit dieser Legislaturperiode noch zufriedenstellend abgearbeitet werden können oder ob es nicht sinnvoll ist, das Gesetzgebungsverfahren in der kommenden Legislaturperiode unter Einbeziehung der heute gewonnenen Erkenntnisse abzuschließen.


Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

Zitatende

Lutz Möller

Knast für MG 42

Sehr geehrter Herr Möller,

ich stieß im Internet auf Ihren Artikel Waffen und Munitionssammler und wende mich mit einem größerem Problem an Sie:

Ein mir sehr wertvoller Mitarbeiter, Sportschütze und Waffensammler, baute aus gebrauchten Waffenteilen und mit handwerklichem Geschick Militärwaffen nach, die bedingt schußfähig wären. Es zählte nur die Optik, als Material verwendete er Baustahl St37, der nicht härtbar ist.

Nun hatte er vor ~ 1 Jahr eine Hausdurchsuchung (vermutlich verursacht durch einen anonymen Hinweis), es wurden dabei natürlich neben den registrierten Waffen auch die selbstgebauten gefunden. Er wurde jetzt am 10. Nov. 2005 vom Amtsgericht Ingolstadt verurteilt zu 2,5 Jahre Gefängnis ohne Bewährung, wegen Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz. Die Staatsanwaltschaft konstruierte eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und betrieb anscheinend eine sehr gewagte Argumentation. Keiner hatte mit einem solchen Urteil gerechnet. Dieser Mitarbeiter ist seit über einem Jahr bei uns beschäftigt und wir alle haben nur den besten Eindruck von ihm. Könnten Sie irgendwie helfen oder wissen Sie, an wen man sich wenden könnte? Hilft hier EU-Recht weiter oder ist nur das deutsche Kriegswaffenrecht anwendbar? In jedem Fall schon besten Dank!

Mit freundlichen Grüßen, Manfred Bauch, Donnerstag, 10. November 2005 04:14

Tag Herr Bauch,

daß unsere Herrschaft so zickig ist, hätte ich nicht gedacht. EU-Recht bindet nur die Mitglieder (Staaten), nicht den Einzelnen. Es gilt jeweils das Rechte eines Landes, ggf. übernommenes EU-Recht. EU-Richtlinien entfalten als solche für den Einzelnen keine unmittelbare Wirkung, ggf. erst über die Umsetzung in Landesrecht.

Ich bin kein Jurist, den Sie dafür unbedingt benötigen. Ich sende Ihre Post weiter an

Alexander Eichener
RAe Brüggemann & Eichener
Kanzlei am Justizzentrum
Habsburger Straße 114
79104 Freiburg Tel. 0761 / 21169-11 Fax 0761 / 21169-69

der Anwalt ist und sich mit Waffenrecht auskennt. Bitte setzen Sie sich mit Ihm in Verbindung. Vielleicht kann er helfen.

Bei schwierigen Straßprozessen empfehlen sich allerdings besondere Strafrechtsexperten wie z. B.

Johann Schwenn

Postfach 13 08 51
Schlüterstraße 6
20146 Hamburg Ruf +49 (040) 4502410 +49 (040) 45024141

zu beauftragen. Der Mann ist teuer, aber gut!

Mit freundlichen Grüßen, Lutz Möller

p.s. Das MG -42 war in Fund aus Kindertagen, also ein Überbleibsel unsers letzten Krieges. Der Mann hatte es also bereits Jahrzehnte, ohne damit Blödsinn zu veranstalten, genau wie den andern Kram! Darin wollte die Staatsanwaltschaft terroristische Neigungen seit dem Jugendalter erkenne. Jeder Junge spielt gern mit bemerkenswerten Dingen. Das ist doch vollkommen in Ordnung. Daß dabei natürlich die Vorsicht nicht außer Acht gelassen werden darf, zeigte sich letztens sehr betrüblich, als sich ein Nachbarsjunge einer Austauschschülerin in Frankreich mit einer Handgranate oder etwas ähnlichem in Frankreich, nahe der belgischen Grenze zunächst ein Bein absprengte und bald drauf verblutete und starb. Der Junge sammelte seit Kindheit Fundstücke aus den großen Schlachten der Weltkriege, nicht um damit Unsinn zu veranstalten, sondern aus Interesse. Er hätte sich allerdings nicht daran wagen sollen, die Dinger zu entschärfen. Das ging ins Bein und kostet sein Leben. Sich mit historischen Waffen zu beschäftigen ist also gefährlich!

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