Waffenaufbewahrung

Waffenaufbewahrung

wesentliche Waffenteile

Pfad / Heimat / Waffen / Fachkunde / Aufbewahrung

Anfang | Fachkundeprüfung | Waffenbegriff | Ausnahmen, Anwendungumgehen, bearbeiten handeln | führen, transportieren, schießen | Gefahrenbereiche | Verbotene Waffen | Waffenarten | Erwerb | WBK | Gewerblicher Handel | Aufbewahrung | Beschuß | Sonstiges | Technische Grundlagen | Langwaffen | Kurzwaffen | Schalldämpfer | SRS | Großkalibersignalwaffen | Luftgewehre | Alte Waffen | Munition | Handhabung | Schießstättenaufsicht | Literatur

Frage Verwahrung Waffenteile

Sehr geehrter Herr Möller,

ein Jagdfreund hat mich an Sie verwiesen, da er meinte, daß Sie etwas zur Verwahrung von Waffenteilen geschrieben hütten. Es geht dabei um die Frage, ob und wieweit die Bu�geldvorschriften über die Verwahrung von Waffen 1:1 auf die Verwahrung von Waffenteilen zu übertragen sind, daß also der Lauf einer Pistole in einem Waffenschrank Klasse B oder ein Gewehrschloss oder ein Gewehrlauf in einem Waffenschrank Klasse A verwahrt werden muß, auch wenn die anderen Waffenteile nicht vorhanden sind. Es gibt meines Wissens dazu keine Gerichtsentscheidungen, nur Bauer / Fleck spricht sich im GewArchiv 2010, 16-22 gegen eine Anwendung der Bu�geldvorschriften auch auf Waffenteile aus, da der Schutzzweck der Norm ( über die Verwahrung von Waffen ) bei Waffenteilen nicht greift. Wissen Sie, wo man etwas darüber finden kann?

Mit freundlichen Grüßen, Bruno Gebele , Februar 2012

Herr Braun, Wissen Sie was dazu zu sagen? MfG LM

Hallo Herr Möller,

ich habe zu diesem Problem auch noch nichts gefunden.

M. E. geltenfür wesentliche Teile von Waffen aber dieselben Vorschriften wiefür ganze Waffen. - natürlich geht die Bu�geldvorschrift am Schutzzweck vorbei, weil von einem Waffenteil ja nicht die gleiche "Gefahr" ausgeht wie von Deiner vollst�ndigen Waffe. Gleichwohl geltenfür wesentliche Teile eben dieselben Vorschriften. Im Zweifel m�sste man es eben auf eine Klage ankommen lassen.

Falls ich etwas näheres dazu finde würde ich Ihnen eine Rückmeldung geben.

Viele Grüße, Braun, Montag, 27. Februar 2012 07:37

Vielen Dank, Herr Braun,

für Ihre Auskunft. Jetzt kommt das nächste. Diesmalfür mich. Schalldämpfer, wie der Stocker 250,  haben keine wesentlichen Teile. Wie sieht es mit der Aufbewahrung von den Teilen aus, aus denen später Schalldämpfer zusammengef�gt werden? Zerlegt bilden die Teile ja noch keinen Schalldämpfer, erst zusammengef�gt.

Mit freundlichen Grüßen, Lutz Möller

Schalldämpferteile

Hallo Herr Möller,

das ist - soweit ich das sehe - so nirgends geregelt oder entschieden.

M. E. ist hier die die Grenze erreicht, da ein zerlegter Schalldämpfer, bzw., die Einzelteile zum Bau eines Schalldämpfers,für sich genommen nichts anderes sind als ein Metallrohr oder eine wie auch immer geartete Spirale o. �.

Aber wie gesagt. Das ist meine Auffassung.Wie ein Gericht im Zweifel entscheiden wird ist nicht vorherzusagen.

Viele Grüße, Braun, Montag, 27. Februar 2012 12:32

? Antworte!

? Antworte!

? Antworte!

? Antworte!

? Antworte!

? Antworte!

? Antworte!

? Antworte!

? Antworte!

? Antworte!

? Antworte!

? Antworte!

? Antworte!

? Antworte!

? Antworte!

? Antworte!

? Antworte!

Anfang | Fachkundeprüfung | Waffenbegriff | Ausnahmen, Anwendungumgehen, bearbeiten handeln | führen, transportieren, schießen | Gefahrenbereiche | Verbotene Waffen | Waffenarten | Erwerb | WBK | Gewerblicher Handel | Aufbewahrung | Beschuß | Sonstiges | Technische Grundlagen | Langwaffen | Kurzwaffen | Schalldämpfer | SRS | Großkalibersignalwaffen | Luftgewehre | Alte Waffen | Munition | Handhabung | Schießstättenaufsicht | Literatur