Lutz Möller Fangschuß mit Schrot

Fangschuß

Sehr geehrter Herr Otte,

wenn Ihre knappe Zeit das erlauben würde, hätte ich zu dem unten folgenden Sachverhalt, gern Ihre (damit meine ich die Polizei in Brandenburg) Haltung erfahren.

Fangschuß mit Schrot

Sehr geehrter Herr Möller,

bezüglich der Ziffer (1) Ihrer Anforderungen teile ich Ihnen meine sehr persönliche Erfahrung mit:

In meinem Einsatzgebiet gab es viele Jahre lang ein „gentlemens‘ agreement“ – eine stille Vereinbarung - zwischen den hier ansässigen Schweißhundführern und der Polizei, daß die Polizei bei Verkehrsunfällen mit Schalenwild erst gar keinen Versuch unternehmen solle, das Stück Schalen-wild, das gequält und noch lebend auf / an der Straße liegt, mit den VM – Geschossen aus ihren Deinstpistolen abzufangen, die sich ja als offenkundig wenig geeignet herausgestellt hatten (und den für einen solchen Einsatz offenkundig nicht ausgebildeten Beamten) , sondern unverzüglich einen der amtsbekannten SH – Führer an den Unfallort – auch in der Nacht – zu bitten, um dort das Notwendige sachkundig und erfahren zu erledigen, von der anschließenden Versorgung und Bergung mal ganz zu schweigen. So wurde auch ich in zahllosen Fällen des Nachts aus dem Bett geholt.

Dabei habe ich in ebenso zahlreichen Fällen erleben müssen, daß sich - selbst auf Strecken, auf denen sich sonst „Fuchs und Has‘ Gute Nacht wünschten“ – bei Wildunfällen Zuschauer angesammelt hatten, die nun „Killen live“ erleben wollten, und die Polizei oftmals Mühe hatte, unbeteiligte Sensationslüsterne zur Weiterfahrt zu bewegen!

Das ist alles Andere als ein lustiges Szenario: Unfallstelle mit zumindest massiven Fahrzeugschäden, Trümmerteile , Nacht, das angefahrene Stück, egal ob Sauen oder Rehe, oftmals sogar mehrere Stücke, liegt klagend, aber dennoch „zum letzten Gefecht bereit“ auf der befestigten Straße und / oder in betonieren Grabeneinlässen, und man kann bei dem zu Allem entschlossenen Wild nicht mit der kalten Waffe dran!

Bei solchen Straßenunfällen habe ich bereits nach wenigen Einsätzen auf den Nachsuchenstutzen bzw. die Mitnahme bzw.den Einsatz der FFW bewusst verzichtet vor allem wegen Unter- / Hintergrundsicherheit! Wo bleibt die Pille aus der 9,3x62 oder .44" Magnum, wenn sie durch den Wildkörper durchschlägt und auf dem befestigten Unter- / HIntergrund absetzt? Das ist der Wahnsinn - nicht in Dosen, sondern Eimern!

Zahlreiche solcher nächtlicher Fangschüsse unter den geschilderten Einsatzbedingungen habe ich schlicht und ergreifend mit der kurzläufigen Pumpgun und einer Ladung groben Schrotes auf das Haupt mit bestem Erfolg = blitzschnelles Verenden durch schwerste Zerstörungen abgegeben. Auch dabei war der Hintergrund zu berücksichtigen, aber die Gefahr durchschlagender Einzelgeschosse war relativ geringer und auf die üblicherweise sehr kurze Schussdistanz war die Schrotgarbe noch sehr eng – auf weniger als einem Frühstücksteller - zusammen.

Ich sehe hier den „außergesetzlichen Notstand“ als gegeben an, in dem die leidende Kreatur so schnell und so wirksam wie möglich unter Minimierung von unerwünschten Nebenwirkungen erlöst wurde!

Dennoch stimme ich vom Grundsatz her diesem Verbot aus Ziffer (1) zu vorbehaltslos zu, würde auch keine – wie oben geschilderte Ausnahme im Gesetz zulassen, wissend, daß man mit meiner vor geschilderten Methode gegen eine gesetzliche Bestimmung verstößt, aber hier hat der Tierschutz = schnellst mögliches Erlösen absoluten Vorrang!

Ich bitte Sie aber, von einer Veröffentlichung Abstand zu nehmen, um nicht eine Lawine los zu treten, die dann tagelang zum „Thema Nummer 1“ auf Ihrem Nestplatz wird, und mir auch noch wütende Zuschriften der „Fernsehsessel – Tierschützer“ einbringt! Dankeschön!

Mit freundlichen Grüßen [...], Donnerstag, 13. März 2014 08:56

Tag Herr [...],

der Ansatz auf nahe Entfernungen auf weiches Bleischrot auszuweichen ist der Hinterlandgefährdung wegen vernünftig. Solche Fangschüsse an verunfalltem Wild sind im übrigen keine Jagd, sondern angewandter Tierschutz. Daher greifen die gesetzlichen Verbote des §19 BJagdG hier nicht – auch ohne übergesetzlichen Notstand.

Den nutzen Sie nur, weil Sie vor Ort in der Regel keine Schießerlaubnis haben, die sonst für das Schießen außerhalb von Jagd, Sport oder Schießstand erforderlich ist.

Waidmanns Heil, Lutz Möller





Nieding + Barth
Rechtsanwaltsaktiengesellschaft
An der Dammheide 10
60486 Frankfurt

http://www.jagdrecht-info.de/presse_fangschuss2.htm