Jagdschutz

Jagdschutz

Jagdgesetz VI. Abschnitt Jagdschutz

§ 23 Inhalt des Jagdschutzes

Der Jagdschutz umfaßt nach näherer Bestimmung durch die Länder den Schutz des Wildes insbesondere vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen, vor wildernden Hunden und Katzen sowie die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften.

§ 24 Wildseuchen

Tritt eine Wildseuche auf, so hat der Jagdausübungsberechtigte dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen; sie erläßt im Einvernehmen mit dem beamteten Tierarzt die zur Bekämpfung der Seuche erforderlichen Anweisungen.

§ 25 Jagdschutzberechtigte

(1) Der Jagdschutz in einem Jagdbezirk liegt neben den zuständigen öffentlichen Stellen dem Jagdausübungsberechtigten ob, sofern er Inhaber eines Jagdscheines ist, und den von der zuständigen Behörde bestätigten Jagdaufsehern. Hauptberuflich angestellte Jagdaufseher sollen Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sein.

(2) Die bestätigten Jagdaufseher haben innerhalb ihres Deinstbezirkes in Angelegenheiten des Jagdschutzes die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten und sind Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft, sofern sie Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sind. Sie haben bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges die ihnen durch Landesrecht eingeräumten Befugnisse.

(3) (weggefallen)

Im § 4, Abs. 3 des saarländischen Jagdgesetzes steht: Der Eigentümer ... von befriedeten Bezirken darf zu Abwendung von Schäden ... jederzeit Haarraubwild ... und Wildkaninchen fangen oder töten und sich aneignen. Ein Jagdschein ist hierzu nicht erforderlich.

Staatsanwalt

Die Staatsanwaltschaft stellt das Ermittlungsverfahren ein, siehe die Verfügung.

Ich weiß nicht, wie der Staatsanwalt von Wagner darauf kommt, daß ich einen Hundband tragen muß, wenn ich auf jeder Jagd und auch am 17. November eine Signaljacke der Stöberhundgruppe trage und getragen habe. Sehr fragwürdig macht er die Schlußfolgerung mit dem fehlenden Signalhalsband? Dazu kommt es, ich wurde von zwei Zeugen (die von mir angestellten Jäger) gesehen, ich hatte eine orangene Jacke, der eine Jäger hat Klaus R. auch deutlich das Signalhalsband des Hundes gesehen hat.

Die Denkweise, der Hund hatte kein Signalhalsband, damit sich dem Wild leichter anschleichen kann ist krank und bedauernswert.

LM: Nein, nur unwissend und sachfremd. Vermutlich ist der Staatsanwalt weder Jäger noch Rüdemann.

Im Klartext heißt es, jeder der einen Hund erschießen will, darf es auch tun, egal ob der Hund Jagdhund ist oder nicht, gleich ob die Drückjagd angekündigt war oder nicht, gleich ob mit oder ohne Warnhalsband? (Indem er das Warnhalsband anschließend abnimmt und sagt, der Hund hat gewildert, oder auch wenn der Hund das Warnhalsband verliert)

LM: Nein. Der Staatsanwalt zählt doch die Bedingungen auf: Weiter als 200 m vom Haus + außerhalb der Einwirkung seines Herren + wildernd. Auf ein Halsband kommt es dabei gar nicht an.

Nikolai Savov, Freitag, 11. Januar 2008 14:56

Gegenmeinung zur Hundetötungsverfahrenseinstellung

Sehr geehrter Herr Möller,

wenn Sie gestatten, erlaube ich mir eine kurze Anmerkung zur Verfahrenseinstellung durch den Staatsanwalt. Ich hatte seinerzeit ja bereits „Gottes“ Hand" erwähnt.

Die Schlußfolgerung von Herrn Savov wäre m. E. zutreffend, wenn die Verfahrenseinstellung zutreffend wäre (was sie m. E. nicht ist ). Es wäre ein Freibrief zur Tötung von Jagd- und anderen Hunden ( was ja Gott sei Dank wohl eher selten vorkommt). Da zeigt sich wieder das Gesetze nichts nutzen, wenn es an der Anwendung hapert.

Der Täter wußte, das eine Jagd stattfand. Auch der StA von Wagner führt aus, das es sich naheliegenderweise um einen Jagdhund handelte, wenn auch nicht zwingend. Damit nahm der Täter jedenfalls billigend in Kauf einen Jagdhund zu töten ( es war ihm egal ), handelte also bedingt vorsätzlich. Damit erweist sich nach meiner Auffassung die Verfahrenseinstellung als falsch.

Auch die Ausführungen zur angeblich fehlenden Beschwerdebefugnis halte ich im Ergebnis für falsch: Die jagdrechtlichen Bestimmungen sollen Jagdhunde schützen und damit auch ihre Halter, also ist Herr Savov m. E. auch Verletzter!

Soweit (in groben Zügen) die Argumentation, die juristisch noch etwas komplizierter ist. Herr Savov ist anwaltlich vertreten, wird also hoffentlich am Ball bleiben. Jura ist eben etwas anderes als Physik, daher das verbreitete und oft nachvollziehbare Unbehagen an der Juristerei.

Andreas Rother, Montag, 14. Januar 2008 12:22

Wachteltötung in Ilmenau

Sehr geehrter Herr Möller,

Herr Savov hat schon Recht: Die Begründung der Erfurter Staatsanwaltschaft für eine rundum legale Hundetötung ist und bleibt eine Betriebsanleitung für jeden Bewegungsjagdgegner. Der Konsens friedfertiger Jägerei verengt sich damit weiter auf den kleinsten gemeinsamen Nenner guter Nachbarschaft zu: „Tust Du Deinem Wild nix, dann brauch ich auch meinem Wild nix anzutun!“ Wir Jäger machen uns dann langsam vollends lächerlich: gramvoll fütternd - hegend - zäunend- überfahrenes Wild erlösend, senden wir unsere bärtigen Bläser vor die ausgedörrten Dioramen mit „vermähten Bambis“ - letzte Kämpfer für das Schön Nutzwild im heiliggesprochenen deutschen Tann! Jeder beutemachende Jäger aber wird von den braven Waidkameraden schon sauber auf`s Messer bekämpft. Auch die stets bösen Förster kriegt man in ihrer Schalenwildphobie mit Posten gegen überjagende Hunde dran. Die unerhört Höhen Schalenwildbestände leugnen wir halt tapfer. Wir geißeln die Schießer und das ökonomische Denken der Waldpsychologen. Wir würgen uns letzte Freiheiten beim Jagen selber ab. Sauber!

Dem Hundserschießer aus Thüringen ( ich würde SOFORT seinen Klarnamen aus allen Texten löschen: er ist juristisch bar jeder Schuld und das alles ist ja demnächst üble Nachrede!) aber würde ich in gemeinsamer Aktion sofort das Revier wegzupachten trachten, denn solche Jagdpächter braucht es nimmer. Falls dort Ansässige 'ne Spende für bessere Rechtsanwälte oder die Überbietung dieses Pächters bräuchten bitte ich das in allen Jagdblogs und Foren einfach einzustellen.

Jedem, der Spaß an einer Bewegungsjagd hat, gar selbst Stöberhundführer ist; aber sage ich: Wehrt Euch gegen die Bewertung dieser Tat! Kämpft für politische Änderungen. Anstatt das Wort „Mord“ in den Mund zu nehmen, sollte jetzt von denen, die sich wirklich noch Jäger nennen mögen, auf sachliche und nüchterne Art SOLIDARISCH STURM gelaufen werden. Weg mit dem unsinnigen Jagdschutz: In jedem Lodenkittel steckt heute ein Handy, drin ist stets ne Kamera, es gibt Lebendfallen für Hund und Katze. Kein Haustierbesitzer sollte uns Jäger fürchten müssen, kein neurotischer Jagdgegner zu solchem gemacht werden, weil ihm ein Lodenjockel den Hund, die Katze erschießt oder ihn als Naturnutzer nur dumm anrüpelt - all das schadet der Jagd an sich.

Ein „Seit 1934 wird waidmännisch gehegt und gepflegt“ ist aus unterschiedlichen Perspektiven ziemlich daneben. In der Tat hat sich das gesellschaftliche Umfeld, die Natureinstellung vieler Bürger, der Anspruch der Land- und Waldbesitzer erheblich gewandelt, auch die Ansprüche an Tierschutz sind gewachsen. Jagdschutz, wie er seit Zeiten des Dritten Reiches im Gesetz steht (und eigentlich grad ein so überkommener Begriff wie der seinerzeit organisierte und dann verbrecherisch ausgefallene Saalschutz ist ) brauchen wir nicht! Man kann als Jäger illegale Aktionen anderer Bürger anzeigen, wie jeder andre auch - das reicht völlig. Das Bewußtsein, als Jäger Naturnutzer wie jeder andre auch zu sein, gehört nicht nur in die Köpfe einiger Jäger: es gehört ins Jagdgesetz !

Weidmannsheil in diesem Sinne, Dr. Martin Brändle, Freitag, 18. Januar 2008 15:19

Jagdschutz als unmittelbare Nothilfe

Jagd findet in der Regel in menschenleeren Gebieten statt. Wenn Menschen, also mögliche Zeugen, da wären, wird das dem Jagdruck ausgesetzte dementsprechend scheue Wild meist vorher ausweichen, gar nicht erst erscheinen, oder spätestens bei Bemerkung flüchten. Jagdschutz ist nach meiner Auffassung deshalb eine Art erforderlicher Notwehr gegen unmittelbare Verletzung des Jagdrechtes, ganz gleich ob der Rechtsbrecher Mensch oder Tier ist unter den regelmäßig gegeben Umständen, um das Jagdrecht gegen Rechtsbrecher durch zusetzen. Ich betrachte Jagdschutz auch als unmittelbare Nothilfe für's Wild. Wilderer können bei der Tat wohl kaum auf später erfolgende Anzeigen reagieren, aber unmittelbarer Gewalt gegen unmittelbaren Rechtsbruch (hier Jagdrechtsverletzung) werden die sich kaum entziehen können. Nach der Tat kann man nur noch und soll auch die Kripo rufen, aber während . . .? Das würde doch nicht nützen! Da wäre „Ein Schuß vor den Bug“, wie der Seemann fordern würde, wohl das geeignetere Mittel zu zeigen, wer der rechtmäßige Herr im eigenen Haus ist.

Sehr geehrter Herr Möller,

Wilderer reagieren auf Beschuß...“ - bitte seien Sie mit solchen Aussagen sehr vorsichtig: Sie gefährden mit solcherlei markigen Sprüchen Ihre Zuverlässigkeit, falls Sie denn jagdschutzberechtigt sein sollten. Heroisch unreflektierte GrunDeinstellungen sind bei einem Waffenträger im Zweifel gefährlich.

LM: Ja, für und gegen wen denn?

Jeder Kripospezialist für Wilderei predigt deshalb seit Jahrzehnten, man solle im Falle ablaufender Wilderei als Jäger höchst defensiv vorgehen sollte und jedweder Begegnung aus dem Wege gehen.

LM: Für die Kripo mag das zwar gut sein, aber dem Jäger hilft das im Augeblick bei unmittelbarer, gerade ablaufender Wilderei nicht. Der gerufene Kripospezialist kommt immer erst hinterher, nämlich nach abgelaufener Wilderei.

Man solle nie alleine handeln, bei Begegnung sich unbedingt zurückzeihen, das Handy nutzen. Eine völlig überkommene Einstellung aus dem „Förster vom Silberwald“ ist, wadengestählte gute Lodenjünger mit ihrem Adlerauge und dem weidgerechten Impetus müßten schließlich kraft Taktik, Training, Taktik und natürlich Gottesurteil (Das Amulett der Resi hat die Kugel abgelenkt) mal in Notwehr einen charakterkranken bösen Alttiermörder ins Blut schießen. 1934: ganz genau.

LM: Ein Schuß vor den Bug ist noch kein Schuß ins Blut. Der Ruf nach dem Staat mag inmitten von Zeugen und identifizierbaren Rechtsbrechern mit festem Wohnsitz eine neutrale = polizeiliche Tatverfolgung mit anschließender richterlicher Würdigung nach dem Gesetz ermöglichen, nur hilft das gerade allein im Wald eben nicht. Dort ist aber der übliche Wildereitatort. Der Wilderer habhaft zu werden ist schwierig. Wie soll man also seine Jagd zu schützen? Vielleicht indem man sich alles gefallen läßt? Ich glaube da hilft besser Farbe zu bekennen, nämlich dem Wilderer deutlich zu zeigen, er wird gesehen und sein Rechtsbruch nicht geduldet, die eigene Jagd wehrhaft geschützt.

Nüchtern betrachtet sind ein paar geklaute Rehe weniger wert als ein abgegriffener Camcorder und jagen Wilderer gewiß nicht auf die letzten ihrer Art - sondern auf böse Knospenbeißer, von denen es am meisten gibt und diese den größten volkswirtschaftlichen Schaden anstellen, also in den Zoogebieten der Schalenwildzucht.

LM: Sagen Sie mal, was zeigen Sie hier eigentlich für eine Einstellung zu Eigentum mit zugehörigen Jagdrecht samt Wild? Jagdschutz soll das Jagdrecht schützen, nicht Biotope verbessern. Obliegt es Ihnen etwa Rehe für jedermann als „böse Knospenbeißer“ die „größten volkswirtschaftlichen Schadenverursachen“ zu werten? Die Bewirtschaftung bleibt ja wohl Grundeigentümersache. Sie geht Fremde nichts an.

Der Schutz von Jagdhunden hat Staatsanwaltes von Wagner mit seinem Beschluß ausgehebelt ( nur erkennbar mit Warnhalsung, die jeder Hund vor der Grenze in Brombeeren abgerissen haben kann, die nach dem Schuß mit einem Griff entfernt ist, rassetypisches Aussehen, klares langsames Stöbern, fehlende Gefahr im Verzug für's Wild: alles entbehrliche Grundsätze und damit mit dem hetzenden und grade tötenden Metzgerhund am verendenden Stück gleichgesetzt).

Weil das so ist, weil jetzt kein Jagdhundschutz mehr existiert, sollte man grundsätzlicher ran und bedenken, man verliert nichts durch einen kompletten Schutz von Haustieren vor Jägerschüssen. Wir gewinnen nur an Ansehen, wenn wir uns einnorden lassen, wirklich killende Hunde und brutmordende Katzen trickreich zu fangen, im übernächsten Tierheim chippen und impfen zu lassen und anzuzeigen, um Leinenpflicht (und beim Hund Führertest plus Wesensprüfung des Mordstieres) zu bewirken. Öffentlich, korrekt, teuer. Das reicht völlig.

Ich spreche aus 27 Jahren Revierverantwortung mit haufenweisen Hunden in den Revieren und habe auch schon habituelle Wilderer gehabt: Ein Hundekill war nie nötig, i. d. R. verschwanden die Köter schlicht von selbst. Wilderei hatten wir jahrzehntelang schlicht ignoriert! Der damalige Wilderer baut uns heute Kanzeln, hilft bei jeder jagdlichen Aktion und hat uns die vielleicht 30 erbeuteten Rehe damit längst abgearbeitet. Das Feindbild von marodierenden Securitate-Truppen im Hochwildrevier ist einfach lächerlich und ohnehin ne Aufgabe für Kripo und SEK`s .

Jagdschutz nützt uns in keiner Weise. Tote Haustiere schaden uns immer wieder in der Presse und sind eine ganz wesentliche Prägung für die menschlichen Opfer (die Halter) für ewige und unversöhnliche Jagdgegnerschaft. Tote Jagdhunde aber bringen Krieg in die Jägerschaft und den badet letztlich vor allem das Wild in den Grenzgebieten aus.

Mein Wachtel könnte ein Zwilling des erschossenen Hundes sein und er arbeitet an mindestens 15 Terminen im Jahr. Auch ich bange immer wieder, weil irgendwelche Drückjagdgegner jenseits der Grenze „Wildernde Hunde werden wir erschießen!“ plappern. Ich bin nicht bereit, von der von meinem LJV, meiner Kreisjägerschaft, meinem Hegering, meinem ÖJV, meiner Bauernschaft, dem Forstamt und meinem Verpächter ( Teilnahme an Bewegungsjagd ist explizit Vertragsinhalt) dringlich empfohlenen Bewegungsjagd abzurücken, nur, weil irgendwo im Flickerlteppich der Reviere immer ein Vollidiot wie der Thüringer Herr Jagdpächter mit einem Weltbild wie zu Urgroßvaters Zeiten Hunde erschießen will. Nach dieser Erfurter Fehlleistung kann die Achillesferse der Bewegungsjagd nur durch Abschaffung der gesamten und völlig unnötigen Jagdschutzrechte bedeckt werden.

Weidmannsheil, M. Brändle, 19. Januar 2008

Ah Herr Brändle,

jetzt verstehe ich schon eher woher bei Ihnen der Wind weht. Das ist ja immerhin ein klarer und sinnvoll begründeter Standpunkt Standpunkt. Mal sehen, was die Jägerschaft sonst dazu sagen wird. Liebe Leser, ich erbitte Beiträge zum Jagdschutz!

Lutz Möller 19.Januar 2008,

Kein Wildhasser

Hallo Herr Möller,

falls Sie glauben, ich sei ein Wildhasser, dem jeder Hund und jeder Wilderer im eigenen Revier nur Recht sei - ich bin Pächter und will möglichst ungestört viel Beute machen.

Aber die Einstellung „Recht muß nicht vor dem Unrecht weichen“ und den Begriff „Nothilfe“ für Wild bei bedingtem Tötungsvorsatz gegen einen rechtsbrüchigen Menschen das Ins Spiel zu bringen ist genau, was auch ein Staatsanwalt von Wagner bei einem Waffenbesitzer nach der Tat auseinander nehmen würde.

LM: Ich rede von dem Tötungsvorsatz des Wilderes gegen das herrenlose Wild, das der weder töten noch sich aneignen darf, aber nicht von einem solchen gegen den Wilderer. Mißverstehen Sie meinen „Schuß vor den Buge“ nicht dahingehend, daß er auf die rasiert Brust von vorn auf den gefesselten Mann mit verbunden Augen an der Mauer angetragen werden soll. Der seemännische Schuß vor den Bug ist das letzte Mittel ein anders Schiff zum Bedrehen aufzufordern, wenn jegliches andere Art es anzurufen keinen Erfolg zeitigte. Der Schuß vor den Bug ist gerade keiner mit dem Ziel des Schiff zu versenken mittschiffs in die Pulverkammer. Bei Wilderei meinte ich das ebenso. Ich bitte doch sehr darum mir nichts in den Mund zu legen, das ich nicht gesagt habe. Ich hege keinen bedingten Tötungsvorsatz gegen Wilderer. Das bitte ich gefälligst zur Kenntnis zu nehmen.

Also nach dem Schuß „vor den Bug“, auf den jeder normale Mensch und jeder normale Wilderer mit Todesangst reagiert, um dann vielleicht die Waffe hoch zu nehmen und Sekunden später tot neben einem Reh zu liegen. An die Besonnenheit eines Jägers sind besonders Höhe Maßstäbe zu legen!

LM: Jemand der eine Waffe auf mich richtet betrachte ich allerdings deutlich anders, als jemand der nur eine solche widerrechtlich in meinem Revier führt oder gar auf Wild richtet. Dan wäre ein ganz andere Lage gegeben, nämlich Notwehr. Die hat mit Jagdschutz nichts mehr zu tun, wohl aber mit Selbstschutz!

So wie Sie argumentieren, sollte der „Jagdrechtsbesitzer“ einen im Geldwert 100 € werten Rechtsbruch in seinem Schalenwildbestand immer noch wie weiland die Berufsjäger der adligen Herrn mit der Waffe beinhart verfolgen und dabei wagen, daß für beide Beteiligte lebensbedrohliche Lagen entstehen, Menschen zu Schaden kommen könnten.

LM: Nein, sollte er nicht. Strafverfolgung ist Sache der Staatsanwälte, ihre Hilfsorgane (Polizei) und Gerichte. Der Grundeigner und Jäger will nicht verfolgen, sonder abwehren, und zwar bevor der Hirsch auf der Decke liegt, nicht hinterher.

Ich bezeichne diese Ansicht als völlig antiquiert: Die Bestrafung eines Wilderers ist heute beileibe nicht mehr das Erhängen wie in den Zeiten der Feudaljagerei.

LM: Bestrafung ist Sache des Richters, nicht des Jägers, das Strafmaß ebenso. Ob ein Wilderer an den Galgen muß, war und ist ein Frage von Land und Zeit. Im Rechtsstaat sind die Gewalten aus guten Gründen (gegen verlockenden Mißbrauch wegen eigener Belange der Beteiligten) geteilt. In Zeiten und Ländern, als der Grundherr noch alle Gewalten ins sich vereinigte war das anders, gab es mehr Gefahren und weniger Hilfe als heute. Damals und dort mag das, weil schlagkräftig und billig, sinnvoll gewesen sein. Heute und hier sind die Möglichkeiten andere.

Der Verteidiger des Wilderers mag durchaus anführen, die UJB habe gerade in dem verlockenden Schalenwildzoo massive Abschußsteigerungen gefordert; der Richter mag auch ab und zu Zeitung lesen und eben das brutale Wort von den „verhätschelten Knospenbeißern“ aus dem Munde eines Oberforstdirektors noch im Kopf haben. Oder (wie in meinem Falle) hat er gelesen, ich Pächter habe die Jagd skandalöserweise für genau den Gegenwert des Rehwildertrages erpokert.

LM: Wo liegt da ein Skandal?

Siehe da: Die öffentliche und juristische Meinung über den Wert dessen, was ich da in meinem Revier verteidigt habe, ist, wenn ich heldenhaft den Zimmermannslehrling und Schützenbruder aus dem Nachbardorf mit meinem Teilmantelgeschoß kalt gemacht habe (barbarisch wüste Leiche...), plötzlich nahe Null gerechnet.

LM: Der Jagdwert zwischen Grundeigentümer und Pächter ist Gegenstand einer zivilen Einigung zwischen den Beteiligten. Er hat in Strafverfahren nichts verloren.

Das exklusive Recht, Wild in einem Revier zu bejagen, ist weder den Tod eines Haustieres noch gar im Zweifel ein Menschenleben wert.

Wo bleibt das Recht, wo die Ehre? Nicht verteidigtes Recht, das jedermann folgenlos schänden kann, ist doch gar nichts wert. Wenn das Recht nicht wehrhaft geschützt wird, geht der Rechtstaat gewiß zu Grunde. Der ist aber die Grundlage friedlichen Zusammenlebens. Frieden ernährt, Krieg aber verzehrt! Ohne Frieden regiert nur noch die nackte Gewalt. Ohne Recht zu setzen und durchzusetzen bekommen wir keinen Frieden. Da ist ein ganz grundsätzliche Entscheidung. Unsere Rechtsväter haben das lange erkannt und berücksichtigt indem Landfriedensbruch und Hausfriedensbruch als sträfliche Rechtsbrüche gewertet werden, Notwehr und Jagdschutz aber nicht.

Da es andere Möglichkeiten (Fallenstellen, Fotofallen, Polizeieinsatz) zum Inflagranti-Schuß auf Katze, Hund oder gar Mensch gibt, sollte der Waffengebrauch auf unmittelbare und (eben nicht provoziert herbeigeführte) Selbstverteidigung oder Nothilfe für Menschen beschränkt bleiben.

LM: Selbstverteidigung im Sinne von Notwehr bedeute immer einen unmittelbaren rechtswidrigen Angriff abzuwehren. Die Vorgeschichte zählt nicht.

Das bedeutet auch: Recht muß vor dem Unrecht, solange irgendwie Ausarten mit Todesfolge daraus erwachsen könnte und das gefährdete Rechtsgut eben nur in Höhe des Wertes von paar Tausend € liegt, wenn irgend möglich weichen.

LM: Nein. Recht muß bestehen und dazu geschützt werden - sonst ist es bald für immer futsch.

Ich würde keinen, der im Revier gerade mein Auto aufbrechen will mehr mit der Waffe angehen. Das ging schon einmal beinahe schief (Drei Mann, hochaggressiv und trotz geladenem Repetierer vor meinem Bauch sprungbereit mich anpöbelnd Über wenige Sekunden stand der Haupttäter derart kurz vor dem Riesenloch durch seinen Bauch.

LM: Aus dem Grund führen die meisten Jäger eine handliche selbstladende Kurzwaffe.

Ich wäre heute Jagdschein und meinen Job los, todsicher.

LM: Oder ihren Wagen oder Leben!

Wegen eines Rehes würde ich mich schon gleich in die Büsche hauen und schlicht telefonieren und beobachten.

LM: Es geht doch nicht um das ein Reh, sondern um ihr Jagdrecht.

In der Lage des Herrn Thüringer Jagdpächters hätte ich das staatsforstliche Kahlwild erlegt und mir eins gefeixt, statt den Hund und mir die Jägerehre zu zerschießen: saublöde!

Was bleibt vom Gesetzesinhalt des Jagdschutzes denn noch sinnvoll übrig ? Die Bodenbrüter-Verteidigung durch Abmurksen von Katzen, Neozoen? Nirgends als wirksam belegt. Das Walzen der Wiesen im Frühjahr plättet mehr Eier. Dafür stehen Katzenkiller in der Zeitung, ruiniert ein schlechter Schrotschuß mit Verenden der liebsten Hauskatze unterm Ofen des größten Bauern einem die ganze Jagerei.Weg mit dem gesamten Jagdschutz !

Gruß, M. Brändle, 19. Januar 2008

Erfurter Entscheidung ist Einzelfall

Sehr geehrter Herr Möller,

bei der Erfurter Entscheidung (irgendwie scheint da nix gutes herzukommen;-) ) des StA vonWagner handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, allerdings m. E. um eine krasse Fehlleistung. Vielleicht sollte da nur die Akte schnell vom Tisch? Irgendwie wegweisend oder bindend inirgendeine Richtung ist sie sicher nicht. Ich gehe davon aus, das in einem anderen Fall ( der ausbleiben möge) der zuständige StA eine richtige Entscheidung träfe.

Der akademisch-ökologische Standpunkt von Dr. Brändle, der seine weltanschauliche Grundhaltung (ÖJV) ja ehrenwerterweise gar nicht verheimlicht, scheint mir allerdings nicht wesentlich fundierter zu sein. Das indiziert für mich persönlich immer schon die „Dreissiger-Jahre-Keule“, die argumentativ nun wirklich „kalorienarm“ ist. Die Idee, wildernde Hunde bzw. streunende Katzen mit der Kastenfalle einzufangen und im Tierheim abzugeben hat ein mir bekannter Jäger aus dem Bremer Umland vor Jahrzehnten bereits einmal in die Tat umgesetzt! Er bejagte ein Revier an einem Autobahnzubringer, in dem zu Beginn der Sommerferien regelmäßig Dutzende (!) Katzen von „Tierfreunden“ auf dem Weg in den Urlaub ausgesetzt wurden. Er brachte es nicht fertig, diese zum Teil handzahmen Stubentiger einfach totzuschießen. Das Tierheim hat ihn allerdings wieder weggeschickt, weil die sie nicht durchfüttern wollten!

Jäger (nicht alle, aber wohl die meisten) tun weder etwas illegales noch illegitimes, auch nicht beim Jagdschutz, wenn die Regeln eingehalten werden. Es geht auch nicht nur um die Rehe, auf die Dr. Brändle ökologisch fixiert, sondern auch um anderes Niederwild und nicht jagdbare Tiere, die durch wildernde oder verwilderte Haustiere gefährdet sind (siehe Australien oder Neuseeland). Es schafft ja auch keiner die freiwillige Feuerwehr ab, weil da gelegentlich mal einer zündelt und es in der nächsten Großstadt eine Berufsfeuerwehr gibt.

Irgendwelche Gesetzesänderungen brauchen wir sicher nicht; es hapert halt manchmal an der Umsetzung. In einem Rechtsstaat gehört das aber leider dazu. Einhundert oder auch nur 99 % gibt es nur in Systemen, in denen ich persönlich nicht leben möchte, auch wenn mir bei uns viel sauer aufstößt.

Ich will mir allerdings auch nur ungern von Proporzdezernenten oder -staatssekretären, die das Reh für die Frau vom Hirsch halten, die Jagd (ver-)ordnen lassen. Ich bin im übrigen der Auffassung, das (Forst-)Politik und Verwaltung auch im (deutschen) Wald vielleicht mehr Schaden angerichtet haben, als es Rehe können (mit Monokulturen etc. und welche Modeerscheinungen es da gab, gibt und noch geben wird). Jagd ist legitime Nutzung und der Staat sollte so weit wie möglich die Finger draußen lassen. Was der fertig bringt, hat der StA in Erfurt ja gezeigt.

Andreas Rother, Samstag, 19. Januar 2008 15:38

Klartext

zur Erlegung des Wachtelrüden vom 17. November 2007 bei Ilmenau

Sehr geehrter Herr Möller,

seit längerer Zeit besuche ich Ihre Internetseiten. Sie sind vielseitig und äußerst spannend. Insbesondere verfolge ich aber auch die Diskussion über den oben genannten Vorfall. Dazu habe ich jetzt einen Leserbrief verfaßt. Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie ihn auf Ihrer Jagdschutzseite veröffentlichen könnten.

Viele Grüße und Waidmannsheil, Axel Jendrusiak

Ich war am 17.11.2007 bei der Jagd im Rev. Kickelhahn bei Ilmenau als Hundeführer ebenfalls dabei. Gott sei Dank, in einem anderen Revierteil. Daher kenne ich den Sachverhalt. Herrn Savov kenne ich persönlich und ich kannte auch seinen Wachtel Hannibal. Herr Savov ist selbst kein Jagdpächter. Er kannte vor der Tat auch den Pächter des Stadtwaldes Herrn M. Ißleib nicht. Persönliche Differenzen sind also auszuschließen.

Der Schrotschuß fiel in der ersten viertel Stunde nach Beginn der Jagd. Danach versuchte sich Herr Ißleib sofort vom Tatort zu entfernen. Vielleicht auch, auf die Rufe des Hundeführers hin. Auf jeden Fall hat er keine Zeit auf die Bejagung von eventuell vorkommenden Schalenwild verschwendet. Offensichtlich war er mit dem gestreckten Hund zufrieden. Meines Erachtens war er nur deshalb im Revier. Ort und Zeitpunkt der Drückjagd waren ihm vom Forstamt mitgeteilt worden. Entsprechende Hinweisschilder vom Forstamt hingen an jedem Zufahrtsweg. Er hätte jeden Hund geschossen, mit oder ohne Warnhalsung. Nur mit seiner Entdeckung hat er sicher nicht gerechnet.

Seit heute kenne ich leider auch die Verfügung der Staatsanwaltschaft Erfurt zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens vom Staatsanwalt Herr von Wagner, Aktenzeichen: 513 Js 38193/07

Im Gegensatz zu Anderen fühle ich aber kein großes Bedürfnis über den Inhalt und die Argumentation des Staatsanwaltes ewig zu diskutieren. Ich lehne diese Verfügung in ihrer Gesamtheit ab und halte sie für Rechtsbeugung. Sie widerspricht in ihre Auslegung dem Thüringer Jagdgesetz § 42 "Aufgaben und Befugnisse der Jagdschutzberechtigten" Abs. 2, sowohl nach dem Wortlaut, als auch dem Sinne nach. Deshalb sind auch alle Schlußfolgerungen bis hin zum Tierschutzgesetz rechtswidrig.

Hier der relevante Wortlaut:

Die Erlegungsbefugnis „gilt nicht gegenüber Jagd, Deinst, Blinden und Hirtenhunden, soweit sie als solche kenntlich sind und solange sie von dem Führer zu seinem Deinst verwendet werden oder sich aus Anlaß des Deinstes seiner Einwirkung entzogen haben.“

Mehr steht hier nicht. Keine Rede ist von der Notwendigkeit einer Warnhalsung oder vom Überschreiten von Jagdgrenzen. Es gibt vom Gesetz her auch keine zeitliche Beschränkung, die den generellen Schutz dieser Hunderassen vor der Erlegung aufhebt. Das heißt, ein Jagdhund ist auch z.B. 3 Wochen nach der Jagd ohne Führerkontakt, entsprechend abgekommen und ohne jede Halsung immer noch gesetzlich geschützt. Das heißt auch, wenn ich einen Jagdhund legal als wildernd schießen will, muß ich den Hund und seinen Halter sehr genau kennen. Dabei muß der Hundehalter auf jeden Fall Nichtjäger sein (Hund ist nicht im Deinst). Hat dieser Hundehalter aber nur einen Bekannten, der Ihn einmal im Jahr als Treiber mitnimmt, oder er will später selbst den Jagdschein machen (Hund befindet sich in der Ausbildung), mache ich mich mit meinem Schuß schon strafbar. So ist es lt. Gesetz. Im Zweifel bleibt der Finger gerade. Nicht umsonst ein eherner Grundsatz der Waidgerechtigkeit. Ein Jagdhund ist kenntlich durch seine definierten Rassemerkmale und durch seine typische Arbeitsweise, nicht durch eine Warnhalsung oder eine Warnweste. Diese bilden nur einen zusätzlichen Schutz vor Verwechselungen mit Wild und vor den Gefahren des Straßenverkehrs.

Gerade der 2. Grund veranlaßt viele Hundehalter völlig legal ihre Hunde ebenfalls mit einer Warnhalsung auszurüsten. Selbst Katzen laufen schon mit Reflektionsstreifen durch die Gegend.

Ich gehe davon aus, der Gesetzgeber wußte sehr wohl, warum er den Text gerade so formulierte. Der Sinn des Abs. 2 ist der absolute Schutz unserer Hunde, weil ohne brauchbare Jagdhunde die Jagd generell für alle verboten wäre.

Der Staatsanwalt hat sich bei seinen Ermittlungen nicht ein einziges Mal mit dem Geschädigten Herrn Savov unterhalten. Alle seine Informationen über den Sachverhalt aus Sicht des Hundeführers entstammen seiner kurzen Anzeige bei der Polizei. 2 Stunden nach der Tat. Mit seinem toten Hund zu Füßen, denkt wohl keiner an eine allumfassende Darstellung der Dinge.

Daher erklären sich auch einige Ungereimtheiten in der Verfügung des Staatsanwaltes. Z.B. das angeblich fehlende Hutband von Herr Savov. Dieses ist die Mindestanforderung der UVV zur Kennzeichnung der Jäger auf Drückjagden. Daraus schließt der Herr Staatsanwalt messerscharf, auf die vorsätzliche, angeblich nicht erfolgte Kennzeichnung seines Hundes (Warnhalsung). Nun Herr Savov hatte vielleicht kein rotes Hutband um. Dafür trug er aber nachweislich die Warnkleidung der Thüringer Stöberhundgruppe mit vielmehr Rot, als die UVV vorschreibt.

Eigentlich hatte der Staatsanwalt sich nach dem Gesetz nur 4 Fragen zu stellen und zu beantworten:

1. War der getötete Hund ein Jagdhund? Ja!

2. War er im Deinst? Ja!

3. Unterliegt er damit dem besonderen Schutz vor Erlegung? Ja!

4. War die Tötung deshalb rechtmäßig? Nein!

Damit ist der Verstoß gegen das Thüringer Jagdgesetz bewiesen.

Damit fällt die Verneinung des Staatsanwaltes bezüglich des Verstoßes gegen das Tierschutzgesetzes § 17. Ein rechtswidriger Schuß kann niemals einen vernünftigen Grund zur Tötung eines Wirbeltieres liefern. Damit fällt auch seine Legitimierung des Waffeneinsatzes. Ein rechtswidriger Einsatz von Schußwaffen verstößt immer gegen das Waffengesetz.

Ich bin Forstbeamter des Landes Thüringen. Ich habe mit meinem Deinsteid geschworen das Grundgesetz und alle Gesetze zu achten und gegebenenfalls auch durchzusetzen. Und zwar dem Worte nach und dem Sinne nach. Wenn jetzt ein Staatsanwalt (der den gleichen Eid geschworen hat) daherkommt und mit einer fragwürdigen Verfügung, meinen Deutsch Wachtel, in Umkehrung des § 42 Thüringer Jagdgesetz Abs.2 Schutz der Jagdhunde usw., zum straffreien Abschuß freigibt, dann nehme ich das nicht einfach so hin. Ich warte auch nicht das Ergebnis des vielleicht folgenden Zivilprozesses (Sachbeschädigung - Schadensersatz) ab. Zumal dieser, bei der jetzigen Ausgangslage (Legitimierung durch die Verfügung vom Staatsanwalt), wenig Aussicht auf Erfolg hat.

Bisher haben die Jagdhaftpflichtversicherungen den Verlust eines Jagdhundes durch menschliche Fahrlässigkeit zumindest materiell noch immer reguliert. In Zukunft, wenn die Verfügung bestehen bleibt; wahrscheinlich nicht mehr. Wenn sogar vorsätzliche Tötung legal ist, muß man die Tötung durch Fahrlässigkeit wahrscheinlich einfach hinzunehmen.

Ihr kennt jetzt meine Meinung zu dem Sachverhalt. Nicht Abwarten, sondern sofortiges Handeln ist angesagt. Die Verfügung betrifft nicht nur die Stöberhunde. Auch die Schweißhunde und damit die gesamte Jagd sind jetzt gefährdet. Nach den neuen (richtigen) Verordnungen dürfen diese auch unangemeldet Jagdgrenzen überschreiten. Die Erd -und Laufhunde will ich nicht vergessen. Sie sind genauso gefährdet. Es betrifft alle Jäger. Wenn ich als Hundeführer ständig um das Leben meines Hundes fürchten muß, arbeite ich nicht mehr für Dritte. Es braucht mindestens 2 Jahre, bis jeder Pächter einen eigenen Hund zur Brauchbarkeit führen kann. Solange ruht die Jagd auf mindestens (schätzungsweise) 50 % der Jagdfläche Deutschlands.

Wollt Ihr das ?

Ich nehme mein Bürgerrecht wahr und schreibe eine Deinstaufsichtsbeschwerde gegen den Staatsanwalt Herr von Wagner. Wegen fehlerhafter Rechtsanwendung.

An die
Thüringer Generalstaatsanwaltschaft
beim Thüringer Oberlandesgericht Jena
Herrn Generalstaatsanwalt Hartmut Reibold
Postfach 100 138
07701 Jena

Sollte das nicht helfen, behalte ich mir eine Strafanzeige gegen den Staatsanwalt Herr von Wagner wegen Strafvereitelung im Deinst vor. Es wäre sicher gut, wenn viele meinem Beispiel folgen. 20 Deinstaufsichtsbeschwerden wiegen mehr als eine.

In dem Zusammenhang suche ich Urteile, in denen Jäger, die fahrlässig (oder vorsätzlich) einen Jagdhund getötet haben und rechtskräftig zum Schadensersatz verurteilt wurden, möglichst mit Entzug des Jagdscheins.

Ich will sie als Anlage meiner DAB beifügen. Geltendes Recht verleiht ihr dann ein höheres Gewicht.

Mit einem kräftigen Waidmannsheil, Axel Jendrusiak, Freitag, 1. Februar 2008 14:00

Jagdschutzberechtigung

S. g. Herr Möller,

Axel Jendrusiak schrieb i.o.a.S. am Freitag, 1. Februar 2008 14:00, das: „Herr S. ist selbst kein Jagdpächter“. Das ist in den ganzen Sachverhaltsdarstellungen bisher noch nicht genannt worden!

Wieso kann Herr S. dann überhaupt, wenn er also kein Jagdausübungsberechtigter i.e.S. ist, sich auf den Jagdschutz (Schutz des Wildes vor streunenden Hunden) berufen, Jagdschutzberechtigt ist zumindest nach dem BJG (das Thüringische Jagdgesetz liegt mir leider nicht vor) neben den zuständigen öffentlichen Stellen nur der Jagdausübungsberechtigte (Pächter oder Eigenjagdinhaber) bzw. behördlich bestätigte Jagdaufseher (§ 23 + § 25 Abs. 1 BJG)

Mit freundlichen Grüßen Wolfgang S., Mittwoch, 6. Februar 2008 15:47

Betreff: Tod des Wachtelrüden in llmenau

Der Herr Nikolai Savov ist der geschädigte Hundeführer. Der Beschuldigte heißt Herr Manfred Ißleib und ist Pächter eines Jagdbezirks im Stadtwald von Ilmenau. Beide wohnen in Ilmenau. In den Foren gab es Meinungen, daß hier vielleicht persönliche Streitereien unter Jagdnachbarn einen vorläufigen Höhepunkt gefunden hätten. Dem war nicht so.

Mit freundlichen Grußen, Axel Jendrusiak, Mittwoch, 6. Februar 2008 18:37

Deinstaufsichtbeschwerde

Hallo Herr Möller,

Hier meine DAB an den Generalstaatsanwalt zur Veröffentlichung auf Ihrer Seite.

Waidmannsheil, Axel, Samstag, 9. Februar 2008 20:08

Jendrusiak, Axel
Johannesgasse 13
98574 Schmalkalden
Tel. 03683 600341


Thüringer Generalstaatsanwaltschaft
beim Thüringer Oberlandesgericht Jena
Herrn Generalstaatsanwalt Hartmut Reibold
Postfach 100 138
07701 Jena

Deinstaufsichtsbeschwerde

Betreff: Verfügung des Staatsanwaltes Herr von Wagner zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Herrn Manfred Ißleib vom 03.01.2008.

AK. 513 Js 38193/07

Sehr geehrter Herr Generalstaatsanwalt,

Ich war am 17.11.2007 bei der fraglichen Drückjagd im Rev. Kickelhahn bei Ilmenau ebenfalls als Hundeführer im Einsatz. Daher kenne ich den Sachverhalt. Auch den Geschädigten Herrn Savov und seinen erschossenen Wachtelrüden Hannibal kenne ich persönlich. Da es meinen Wachtelrüden ebenso hätte treffen können, fühle ich mich von o.a. Verfügung auch persönlich betroffen.

Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens mit der diesbezüglichen Begründung durch den Herrn Staatsanwalt von Wagner stößt bei Jägern und Hundeführern in ganz Deutschland auf Unverständnis. Gleichzeitig führt es zu einer Rechtsunsicherheit, die schnellstens und eindeutig geklärt werden muß. Inzwischen findet der Fall sogar im Ausland starke Beachtung.

Nach seinen Ermittlungen, sieht der Herr Staatsanwalt von Wagner im Verhalten des Herrn Ißleib keinerlei Verstöße gegen das Waffengesetz, gegen das Tierschutzgesetz und auch nicht gegen das Bundes- u. das Thüringer Jagdgesetz. Selbst eine strafbare Sachbeschädigung schließt er aus.

Mir erscheint seine Begründung sehr einseitig angelegt und zum Teil von Voreingenommenheit gegen den Hundeführer geprägt zu sein. Alle Aussagen des Beschuldigten werden ungeprüft als wahr übernommen. Die des Hundeführers dagegen grundsätzlich bezweifelt. Dabei verliert er sich noch weitschweifig in abenteuerliche Spekulationen über angeblich fehlende Warnhalsungen und rote Hutbänder.

Dies hätte doch eigentlich durch Zeugenaussagen ermittelt werden müssen. Nach meiner Kenntnis wurde weder der zuständige Revierleiter Herr Weinhardt, noch die von Herrn Savov angestellten Schützen dazu befragt. Auch Herr Savov selbst, ist vom Herrn Staatsanwalt nicht nochmals befragt worden. Alle Seine Informationen aus der Sicht des Hundeführers entstammen der kurzen polizeilichen Anzeige.

Jetzt zu den Einzelheiten:

Zitat:

„zwischen 10.30 und 11.00 bemerkte er einen Hund, welcher einem flüchtigen Stück Rehwild nachsetzte.“

Gab es dieses Stück Rehwild tatsächlich? Der Hundeführer sprach nur von Rotwildfährten. Sind die Tatortfotos der Polizei zur Prüfung der Glaubwürdigkeit ausgewertet worden? Am 17.11. 2007 lag flächendeckend Schnee.

Zitat:

„Nach Angaben des Beschuldigten hatte er in der Vergangenheit bereits mehrfach vom gleichen Ansitz aus einen hetzenden Hund in diesem Bereich festgestellt, dabei jedoch nur gehört und nicht gesehen.“

Es ist mir neu, das man mit reinem Hören wildernde Hunde nicht nur vermutet, sondern tatsächlich feststellt. Kein Riss, kein verändertes Verhalten (schreckhaft, Heimlichwerden) des Wildes, nur gehörtes Hundebellen im hoch frequentierten Stadtwald reicht Ihm, um den (hoffentlich) ersten Hund als wildernd zu erschießen. Eine Hemmschwelle vor der Schussabgabe (Zuverlässigkeit) ist scheinbar nicht mehr vorhanden.

Ich bin seit 16 Jahren Hundeführer. Ich kann nur vom Hören her nicht unterscheiden, ob ein fremder Hund am Fahrrad, oder am Wild bellt. Zumal wirklich wildernde Hunde stumm jagen.

Zitat:

„Nach einer nicht näher bekannten Fluchtstrecke verendete der Hund.“

Offensichtlich eine Aussage des Beschuldigten. Denn der Hundeführer kannte die Fluchtstrecke. Er hat seinen Hund gefunden.

Ich sehe hier eine klare Ordnungswidrigkeit nach dem ThJG, Verstoß gegen § 29 Abs. 1 (unterlassene Nachsuche) und des BJG § 22 a (unverzügliche Erlegung). Desgleichen einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz § 17 b, billigende Inkaufnahme erheblicher, andauernder Schmerzen des Hundes, nach Organverletzungen durch einzelne Schrote. Wer die Fluchtstrecke nicht kennt, kann das Ergebnis seines Schusses (Verenden oder Siechtum) auch nicht kennen.

Die Verfügung enthält keinerlei Aussagen zur Güterabwägung. Dem Wert eines Stücks Rehwild von etwa 50,-€ bis 60,-€ und dem des Jagdhundes von 1000,-€ bis 3000,€. Damit enthält die Verfügung auch keine Aussage zur Angemessenheit der Mittel (Schusswaffeneinsatz). Bei den meisten Jagdhunden genügt ein Trillerpfiff, bzw. schon ein lautes „Halt“, „Fuß“, oder „Hier“ um den Hund vom Wild abzubringen. Als Jäger muß Herr Ißleib das wissen. Er hat es nicht einmal versucht, bzw. nicht gewollt.

Jetzt zum Kern des Sachverhalts:

Das Jagdrecht befugt die Jagdausübungsberechtigten zur Jagd ausschließlich auf wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (BJG §1).

Die einzigen Ausnahmen bilden wildernde Hunde und Katzen, die mit Einschränkungen, von zum Jagdschutz berechtigten Personen erlegt werden dürfen (ThJG § 42 Abs. 2).

Von den wildernden Hunden wiederum, hat der Gesetzgeber ausdrücklich und eindeutig unsere Jagdhunde unterschieden und sie damit generell aus dem Jagdschutz bzw. aus dem gesamten Jagdrecht genommen.

Jagdhunde sind und bleiben Tiere. Also geht auch von ihnen eine gewisse Tiergefahr aus. Das heißt, ihre Handlungsweise ist nie bis ins Letzte vorhersehbar. Der Einsatz von Jagdhunden auf Drückjagden ist gesetzlich erlaubt, Der Einsatz von Schweißhunden allgemein, ist sogar gesetzlich vorgeschrieben. Ein Überjagen dabei ist nie vollständig auszuschließen (Tiergefahr).

Deshalb, zum Schutz unserer wertvollen Hunde hat der Gesetzgeber die jeweiligen Abschnitte in den Landesjagdgesetzen so formuliert, wie sie sind.

Zitat ThJG § 42 Abs. 2:

Die Erlegungsbefugnis „gilt nicht gegenüber Jagd, Deinst, Blinden und Hirtenhunden, soweit sie als solche kenntlich sind und solange sie von dem Führer zu seinem Deinst verwendet werden oder sich aus Anlass des Deinstes seiner Einwirkung entzogen haben“.

Mehr steht hier nicht.

Keine Rede von der Notwendigkeit einer Warnhalsung oder vom Überschreiten von Jagdgrenzen. Es gibt vom Gesetz her auch keine zeitliche Beschränkung, die den generellen Schutz dieser Hunderassen vor der Erlegung aufhebt.

Ein Jagdhund ist kenntlich durch seine definierten Rassemerkmale und durch seine typische Arbeitsweise, nicht durch eine Warnhalsung oder eine Warnweste. Diese bilden nur einen zusätzlichen Schutz vor Verwechselungen mit Wild und vor den Gefahren des Straßenverkehrs. Warnhalsungen sind außerdem so ausgelegt, daß der Hund sie sich jeder Zeit abstreifen kann. Ebenfalls zu seinem Schutz. Z. B. vor Strangulation oder bei Angriffen von wehrhaftem Wild beim Festhängen in Dickungen oder Brombeeren.

Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt eindeutig. Hier ist nach den Tatsachen zu entscheiden. Der tote Hund war kein wildernder Hund sondern ein Jagdhund. Bewiesen durch die Rasse Deutscher Wachtelhund, durch den Eintrag im Zuchtbuch, durch die Tätonummer im Ohr und durch einen Mikrochip. Der Jagdhund war außerdem im Deinst. Bewiesen durch die JagDeinladung des Hundeführers Herr Savov vom Forstamt Frauenwald für den 17.11. 2007 und durch seine Unterschrift auf dem Belehrungsblatt des Forstamtes ebenfalls vom 17.11.2007. Herr Savov war an diesem Tag sogar Ansteller.

Das Jagdrecht legitimiert nur die Erlegung von Wild und wildernden Hunden, bzw. wildernden Katzen. Nicht die Tötung von Jagdhunden. Vom Jagdrecht ist hier eigentlich nur der § 1 des BJG Abs. 3 betroffen (Grober Verstoß gegen die deutsche Weidgerechtigkeit), Damit aber auch der § 17 Versagung des Jagdscheines Abs. (3) (missbräuchliche Verwendung von Waffen oder Munition).

Da der tödliche Schuss vom Jagdschutz § 42 Abs.2 nicht gerechtfertigt ist, ist auch der Verstoß gegen das Tierschutzgesetz § 17 ( töten von Tieren ohne vernünftigen Grund) und der Verstoß gegen das Waffengesetz (illegaler Einsatz von Schusswaffen) bewiesen.

Noch mal zur Verdeutlichung des Sachverhalts. Wenn ein Jagdschutzberechtigter eine wildernden Hund schießt und am Ende liegt da aber ein toter Wolf, dann zählen nur noch die Tatsachen. Das heißt ein Wolf ist kein wildernder Hund, er ist auch kein Wild. Das Ergebnis ist das Gleiche, wie beim Jagdhund. Verstoß gegen das Jagdgesetz, Verstoß gegen das Tierschutzgesetz, Verstoß gegen das Waffengesetz und zusätzlich ein Verstoß gegen das Naturschutzgesetz.

Die entscheidende Frage zur Beurteilung des Tatbestandes vom 17.11.2007 und ihre Beantwortung, sind in der Verfügung vom Staatsanwalt Herr von Wagner leider nicht enthalten.

Sie lautet: Hat der Beschuldigte Herr Manfred Ißleib den Deutschen Wachtelhund Hannibal vor der Schussabgabe als Jagdhund erkannt oder nicht?

Ich hoffe die Frage ist nicht deshalb nicht gestellt worden, weil beide möglichen Antworten, die gleichen rechtlichen Konsequenzen hätten. Die sofortige Einziehung des Jagdscheins.

Die Antwort Ja, bedeutet vorsätzlichen Rechtsbruch aller o.g. genannten Gesetze.

Die Antwort Nein, bedeutet einen grob fahrlässigen Rechtsbruch aller o.g. Gesetze.

Sie beinhaltet dann aber auch, die Disqualifizierung des Herrn Ißleib als Jäger.

Ein Jäger, der bei bestem Licht (10.40 Uhr) auf 30 bis 40 m (Schrotschuss) einen so auffälligen Jagdhund nicht erkennt, darf die Jagd nicht mehr ausüben. Dann ist es nur noch eine Frage der Zeit, wann der erste Urlauber auf 100 m in der Dämmerung zu Schaden kommt.

Bleibt die Würdigung der besonderen Umstände beim Tathergang.

Ort und Zeitpunkt der geplanten Drückjagd vom Forstamt im angrenzenden Rev. Kickelhahn waren dem Beschuldigten Herrn Ißleib bekannt. Außerdem sah er bei seiner Anfahrt zu seinem Ansitz im Stadtwald am Tattag die Hinweisschilder des Forstamtes. Er saß auf einer Kanzel in der Nähe der Reviergrenze 100 – 150m vom Revier Kickelhahn entfernt. Den genauen Grenzverlauf und damit auch die Richtung, von seinem Ansitz aus, zur Grenze mußte er kennen. Der Hund war spurlaut (angeblich hetzend). Wenn er den Hund nicht sofort beim Überwechseln zum Stadtwald beobachten konnte, mußte er zumindesten gehört haben (er scheint über ein außergewöhnlich gutes Gehör zu verfügen), daß der Wachtel aus dem Staatswald und damit von der Drückjagd kommt. Berücksichtigt man noch seine Einlassungen, hinsichtlich fremder Hunde in seinem Revier, beim persönlichen Gespräch mit dem Revierleiter Herr Weinhardt im Vorfeld der Drückjagd, erscheint die Vermutung der vorsätzlichen Tötung des Jagdhundes mehr als naheliegend. Auch sein Verhalten nach dem Schuss, deutet darauf hin. Wäre Ihm sein Fehlverhalten nicht bewusst gewesen, wäre er wohl in der Hoffnung auf verwertbares Schalenwild noch sitzen geblieben. Er baumte aber ab und versuchte sich möglichst schnell und unerkannt vom Tatort zu entfernen.

Sehr geehrter Herr Generalstaatsanwalt Reibold, mit der o.g. Verfügung vom 03.01.2008 wird der Sinn des § 42 Abs. 2 ThJG, der die wertvollen Deinsthunde ausdrücklich aus der Erlegungsbefugnis der Jagdschutzberechtigten herausnimmt, gerade zu auf den Kopf gestellt. Der, vom Gesetzgeber angedachte besondere Schutz der Deinsthunde vor der Tötung, wird hier beim leisesten Verdacht auf wildernde Hunde (Schutzbehauptung) vollständig ausgehebelt. Jeder unangeleinte Hund ist plötzlich, mit der entsprechenden Schutzbehauptung, zum sofortigen, straffreien Abschuss freigegeben.

Das Vertrauen der Jägerschaft in die bestehenden Gesetze ist schwer erschüttert worden.

Bitte überprüfen Sie den Sachverhalt und sorgen sie für Rechtssicherheit.

Mit freundlichen Grüßen, Hochachtungsvoll, Axel Jendrusiak, Samstag, den 9. Februar

Arbeitsgemeinschaft Naturgemäß e Waldwirtschaft Thüringen

ANW-Thüringen
Hauptstr. 50
98547 Schwarza
Tel. 036843-72411
email: Hubertus.Schroeter@t-online.de

Herrn Leitenden Oberstaatsanwalt
Franz Trost
RudolfStraße 46
99092 Erfurt

Prüfung der Einstellung des Verfahrens gegen Herrn Manfred Ißleib wegen der Tötung eines Jagdhundes durch Herrn Staatsanwalt von Wagner mit Schreiben vom 08.01.2008 Az.: 513 Js 38193/07

Sehr geehrter Herr Trost,

die Arbeitsgemeinschaft Naturgemäß e Waldwirtschaft (ANW) Thüringen hat in Thüringen 140 Mitglieder und engagiert sich für die ökologische Stabilisierung und wirtschaftliche Verbesserung der Wälder. Die Anpassung der Schalenwildbestände auf ein waldverträgliches Maß ist hierfür eine Grundvoraussetzung. Dies wird zwar sowohl im Bundesjagdgesetz §1 (2) als auch im Thüringer Jagdgesetz § 1 (2) gefordert, in der Praxis aber längst nicht immer umgesetzt (s. Ergebnisse der Bundeswaldinventur 2002). Um die Schalenwildbestände überhaupt auf ein waldverträgliches Maß senken zu können, sind Stöberjagden mit ausgebildeten Jagdhunden ein unabdingliches und zugleich gesetzeskonformes Mittel. Zur erfolgreichen Durchführung dieser Jagden werden Stöberhunde gezüchtet, 2-3 Jahre aufwendig ausgebildet und schließlich eingesetzt. Ohne diese Hunde wäre eine solche Jagd nicht durchführbar. Der Einsatz brauchbarer Jagdhunde ist im Gesetz sogar vorgeschrieben (s. § 39 Abs.1 i.V.m. § 56 Abs. 1 Nr. 6 ThürJagdG).

Nicht zuletzt aus diesem Grund schränkt der Gesetzgeber die grundsätzliche Befugnisse des Jagdausübungsberechtigten zur Erlegung wildernder Hunde und Katzen für Jagdhunde erheblich ein – (s. § 42 Abs.1 Nr.2. ThürJagdG).

Ob ein Jagdhund als Solcher kenntlich ist hängt nicht vom Tragen einer Warnhalsung ab, zumal es nicht selten vorkommt, daß ein Jagdhund eine Solche Halsung im Unterholz verliert. Auch ist die Halsung bei einem toten Hund leicht zu entfernen. Vielmehr sind es die typischen Rassemerkmale an denen ein Jagdhund erkenntlich ist. Alle Jäger müssen deshalb während der Ausbildung die Merkmale viele Jagdhunderassen lernen. Der Deutsche Wachelhund (DJW) ist in Thüringen wohl die am weitsten verbreitete Jagdhunderasse. - In der Familie von Herrn Manfred Ißleib wurde diese Rasse angeblich sogar gezüchtet.
Herr Ißleib töte den Jagdhund mit einem Schrotschuß. Ein Schrotschuß kann wirksam nur bis zu einer Entfernung von ~ 35 m angewendet werden und auf diese Entfernung erkennt jeder Jäger, noch dazu bei vollem Tageslicht, daß es sich um einen Jagdhund handelt. Auch Herr Ißleib hat den Hund ganz sicher als Jagdhund der Rasse DJW erkannt, hieran gibt es keinen Zweifel.

Herr Manfred Ißleib war vorher schriftlich über die Duchführung der Jagd, als Drückjagd mit Hundeeinsatz informiert worden. Zum einen damit er auch durch eigene Jagdausübung an diesem Tag von der Jagd profitieren kann, zum anderen aber natürlich auch weil ein Überjagen der eingesetzten Hunde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, und um ein versehentliches töten von Jagdhunden auszuschließen. Herr M. Ißleib hat sich direkt an der Grenze zum Landesjagdbezirk angesetzt, um von der Wildbewegung, erzeugt durch die dort eingesetzten Hunde, zu profitieren. Er hatte in allgemein üblicher und nicht zu beanstandender Weise gehofft, daß die Hunde ihm Wild vor seine Waffe treiben, damit er es erlegen kann. Zu Beginn einer Jagd fallen i. d. R. die meisten Schüsse, so daß Herr Ißleib auch ohne vorherige schriftlich Benachrichtigung genau gewusst haben muß, daß dieser Hund im jagdlichen Einsatz war (mit oder ohne Warnhalsung). Herr Ißleib hat diesen Jagdhund im Einsatz trotzdem getötet! Der Vorsatz ist unseres Erachtens nach hier absolut gegeben.
Die Behauptung von Herrn Ißleib ist eine reine Schutzbehauptung. Die von Herrn v. Wagner gezogenen Schlüsse sind nicht nachvollziehbar und hiesiger Sicht juristisch bedenklich. Diese Bedenken teilen mit mir zahlreiche Kollegen und Jäger, die oft auch Juristen sind. Der Landesjagdverband, der Deutsche Jagdschutzverband und der Jagdgebrauchshundeverband haben die Tat scharf verurteilt. Mit seiner Argumentation beschädigt Ihr Mitarbeiter v. Wagner den bislang guten Ruf der Thüringer Staatsanwaltschaft.

Man muß allerdings wissen, daß es im Kreis der Jägerschaft etliche Gegner von Stöberjagden mit Hundeeinsatz gibt. Dem Vernehmen nach ist Herr von Wagner selbst Jäger.

Ich bitte Sie zu prüfen ob Herr von Wagner mit der Einstellung des Ermittlungs-verfahrens gegen Herrn Manfred Ißleib nach Recht und Gesetz gehandelt hat und ob alle möglichen weiteren Rechtsgründe bezüglich der Tat eruiert wurden, oder ob er hier sein Amt möglicherweise benutzte, um eine private Meinung zum Ausdruck zu bringen…….
Viele Hundeführer haben schon jetzt angekündigt, daß Sie bei dieser Art der Rechtsauslegung ihre Hunde für den jagdlichen Einsatz in Thüringen nicht mehr zur Verfügung stellen werden. Für den Wald würde dies einen weiteren Anstieg der Verbißbelastung und eine noch stärkere Baumartenentmischung bedeuten. Im Klartext: die anfälligen Monokulturen nähmen weiter zu. Dies würde einen erheblichen volkswirtschaftlichen und ökologischen Schaden bedeuten,-- so daß ein besonderes öffentliches Interesse in diesem Fall gegeben ist. Deshalb müsste, neben dem Verdacht einer Straftat nach § 17 Nr.1TierSchG, der Tatbestand einer Sachbeschädigung nach § 303 in Verbindung mit § 303 C StGB vorliegen.
Tierschutzrechtlich muß ein vernünftiger Grund zum töten eines Tieres vorliegen, ist der für Sie ersichtlich?

Auch stellt sich die Frage, ob bei einem Jäger, der so handelt wie es Herr Manfred Ißleib getan hat, die waffenrechtliche Zuverlässigkeit gegeben ist. Es gibt zahlreiche Gerichtsurteile, die bei dem vorliegenden Sachverhalt zum sofortigen Entzug des Jagdscheines geführt haben.

Im Glauben an eine intakte und selbstkritische Judikative verbleibe ich mit freundlichen Grüßen

Hubertus Schroeter, Vorsitzender, Schwarza den 07.02.2008

Nur Richter,

aber keine Vorgeschichte

Hallo.

Ich las die Seite über die Tötung des Jagdhundes und bin zu dem Stand gekommen, bei den Jägern gibt es nur Richter! Weiß einer der Richter, die Vorgeschichte, die wahrscheinlich das Faß zum Überlaufen brachte? Ich glaube kaum! Kein Jäger schießt den Hund eines anderen aus reiner Lust zu töten. Es ist schade um den Hund, denn er war „der Schuldige“ an diesem Kampf zweier Parteien im dem keiner klein bei gibt! Der Herr Ißleib geht wahrscheinlich schon 30 Jahre auf die Jagd und hat bis Datum X wahrscheinlich auf keinen Jagdhund geschossen! Man sollte ihn nicht mit aller Härte des Gesetzes bestrafen, denn so etwas kann jedem Jäger passieren, wenn die Umstände passen.

MfG H. Will, Ilmenau, Sonntag, 21. Dezember 2008 22:28

Was will Will uns sagen?

Zu: Nur Richter, aber keine Vorgeschichte

Was soll das denn werden?

Wahrscheinlich nicht nur meiner Meinung nach rechtfertigt KEINE Vorgeschichte die Tötung eines Hundes, auch nicht eines Jagdhundes. Es kann und darf nicht sein, daß persönliche Rivalitäten auf Kosten eines Tieres ausgetragen werden. Unfälle auf der Jagd können passieren, darüber brauchen wir nicht zu diskutieren. Wir sollten alles tun um Unfälle speziell dieser Art zu vermeiden. Meiner Meinung nach ist es keine Trophäe wert, den Verlust eines Hundes auf diese Art in Kauf zu nehmen. Aber darum geht es hier gar nicht. Der Hund war bestimmt nicht "der Schuldige", der ist hier einfach nur Opfer. Die Vokabel "wahrscheinlich" wird mir in diesen Zeilen zu oft verwendet.

Was will uns Herr Will denn nun eigentlich sagen? Wird hier versucht mit dem Hinweis auf "wahrscheinlich 30 Jahre unfallfreies Jagen" die sogenannte versehentliche Tötung eines Hundes rechtfertigen? Versehentlich war die Tötung nach allem was wir wissen ja gerade nicht. Die rechtlichen Grundlagen zur Tötung eines wildernden Hundes kennen wir alle, die waren hier nicht gegeben.

Also Herr Will, was wollten Sie eigentlich sagen?

Mit freundliche Grüßen, Stefan Simm, Montag, 22. Dezember 2008 17:29

Ehrenrat

Servus Lutz,

Eigentlich wollte ich mich nicht zu Nur Richter, aber kein Vorgeschichte äußern, aber solche jene Herren sollten auch wissen, wie es in anderen Ländern gehandhabt wird.

Bei uns in Kärnten würde diesem Herrn Ißlaib die Jagdkarte vom Jägerehrenrat entzogen werden. Warum? Weil bei uns nur erlaubt ist, einen Hund zu töten, wenn er bei einer die Flucht behindernde Schneelage, Wild hetzt. Davon ausgenommen sind a l l e Einsatzhunde, wie Jagdhunde, Blindenhunde Polizeihunde, Lawinenhunde, wenn sie als solches gekennzeichnet und erkennbar sind. Jagdhunde müssen nicht gekennzeichnet werden, da bei der Jagdprüfung das Fach Hundewesen gelehrt und geprüft wird, und bei der Arbeit des Hundes die Halsung zum Selbstschutz abgenommen wird.

Deshalb muß der Jäger einen Jagdhund von einem „Strawanzer“ (Streuner) unterscheiden können.

Entweder hat Herr Ißlaib vorsätzlich gehandelt, dann ist seine Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben und somit ein sofortiges Waffenverbot auszusprechen, oder er hat den Jagdhund als solches nicht erkannt. In diesem Falle ist Ihm von der Jagdbehörde die Jagdkarte zu entziehen und eine Nachschulung anzuordnen.

Beides zieht ein Zivilgerichtliches Verfahren mit einer Schadensersatzforderung nach sich. Der Entschuldigungsversuch von Herrn Will grenzt schon an eine gefährliche Drohung. Wenn ich mit meinem Nachbar im Streit liege, erschieße ich zuerst seinen Hund und wenn das nichts hilft dann … Daran möchte ich gar nicht denken. Wie kann man in so einer Lage nur an die Tötung eines Familienmitgliedes auch nur denken (Meine zwei Deutsch Drahthaar Hunde sind Familienmitglieder.)

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LM: Bild unserer Gamsjagd in Kärnten 2007

Wie krank ist unsere Gesellschaft, wenn solche Sachen auch nur angedacht, geschweige denn geduldet werden. Ich wünsche diesen Herren ein besinnliches Weihnachtsfest im wahrsten Sinne des Wortes.

An Dich und Deine Familie und alle Leser ein friedliches Weihnachtsfest und ein gutes neues Jahr

Werner Aichwalder, Dienstag, 23. Dezember 2008 09:03

Lieber Werner,

auch wenn ich kein Rüdemann bin, kann ich Deine Gefühlen nachvollziehen. Schließlich jagten wir, Du, Dein DD und ich zusammen Gemsen (Gamsjagd in Kärnten 2007). Dein Hund rettet meinen Hut, dem mir der eisige Wind am Hang vom Kopfe bließ.

Egon bei der Elchpirsch 2008 an einem Wackelstein der letzten Eiszeit

Sein guter und treuer Hund Bella, selbstverständlich auch Teil der Sippe, wie deren alte Mutter, die auf demHof ihr Gnadenbrot bekommt

Der mir von Bella auf Ansage vor die Kamera getrieben Jungbulle. Lies mehr in Elch 2008

Thüringer Gericht bestätig Jagdscheinentzug

Thüringer Gericht verurteilt zu Schadenersatz

Lies das Gerichtsurteil!

Lutz Möller 23. Juli 2010

Grundsatzerklärung zur nachhaltigen Nutzung wilden Lebens stimmt dem deutschen Jagdgesetz zu

Der IUCN Weltkongress in Amman (Jordanien) nimmt 10. Oktober 2000 mit überwältigender Mehrheit u. a. auch der deutschen Regierungsvertreter und der deutschen Mitgliederorganisationen einschl. des DNR IUCN Die „Grundsatzerklärung der IUCN zur nachhaltigen Nutzung wildlebender Ressourcen" an.

ERINNERND an Entschließung WCC 1.39, der die SSC-Expertengruppe "Nachhaltige Nutzung (SUSG)" beauftragte, als Grundlage für schriftliche Stellungnahmen der IUCN-Mitgliedern umgehend ein kurzes Grundsatzpapier über Nachhaltige Nutzung zu entwerfen, und die SSC beauftragte, diese Stellungnahmen bei der Vorbereitung eines endgültigen Entwurfs zur Vorlage beim nächsten World Conservation Congress zu berücksichtigen;

ANERKENNEND, der LenkungssAusschuß der SUSG hat gemäß der Entschließung WCC 1.39 den als Anlage beigefügten Entwurf einer "Grundsatzerklärung zur Nachhaltigen Nutzung wildlebender Ressourcen" bereitet;

ANERKENNEND auch, die vorangehenden Entwürfe dieser Erklärung wurden durch die Mitglieder von 14 regionalen SUSGs, die Vorsitzenden und Mitglieder der SSC-Expertengruppen und des SSC-Lenkungsausschusses, die Vorsitzenden anderer Kommissionen, die Leiter der Fach- und Regionalprogramme der IUCN sowie durch die Mitglieder der IUCN geprüft;

IM BEWUßTSEIN, nachhaltige Nutzung stellt einen der drei Bestandteile der Vereinbarungszielsetzung für Biologische Vielfalt (CBD) dar und die Vereinbarung legt nachhaltiger Nutzung fest;

ANMERKEND, Artikel 3 der Ramsar-Vereinbarung verpflichtet die Vertragsstaaten, wohlausgewogene Nutzungsweisen einzuführen, und insbesondere erstellte die Zusammenkunft kürzlich eine Reihe Handbücher zur wirtschaftlichen Nutzung ;

ANMERKEND auch, die Vertragsstaaten des Washingtoner Artenschutzabkommens unterstützen in ihrer Entschließung Conf. 8.3 den Grundsatz nachhaltiger Nutzung;

ANERKENNEND, Nachhaltigkeit und nachhaltigen Nutzung werden bereits in Bereichen angewandt, die außerhalb des unmittelbaren Anwendungbereiches dieser Grundsatzerklärung liegen, so z.B. bezüglich Wasser, Landwirtschaft, Boden;

ANMERKEND, die meisten Teiltätigkeit der IUCN liegen auf dem Gebiet nachhaltiger Nutzung und die Notwenigkeit besteht, die Grundlagen nachhaltiger Nutzung in allen betreffenden Fach-, Regional-, National-, Projekt- und Kommissionsaktivitäten auf eine gemeinsame Grundlage zu stellen; beschließt der World Conservation Congress anläßlich seiner 2. Sitzung in Amman, Jordanien (4. - 11. Oktober 2000): 1. die beigefügte Grundsatzerklärung wird hiermit angenommen und den IUCN-Mitgliedern, den Kommissionen und dem Sekretariat zur Umsetzung im Rahmen ihres Programms in Übereinstimmung mit den Zielen der IUCN empfohlen; außerdem 2. wird das Sekretariat beauftragt, dem 3. World Conservation Congress über Fortschritte bei der Umsetzung der Grundsatzerklärung zu berichten.

Grundsatzerklärung zur nachhaltigen Nutzung wildlebender Ressourcen

  1. Die biologischen Vielfalt zu erhalten ist Hauptziel der IUCN. Damit übereinstimmend empfiehlt die IUCN, Entscheidungen, ob wildes Leben genutzt werden kann oder nicht, sollen mit diesem Ziel übereinstimmen.

  2. Sowohl die verbrauchende wie die nichtverbrauchende Nutzung biologischer Vielfalt bedeuten für Volkswirtschaften, Kulturen und Wohlstand aller Nationen und Völker Grundlegendes.

  3. Nutzung, sofern nachhaltig, kann menschliche Bedürfnisse dauerhaft befriedigen und gleichzeitig zur Erhaltung biologischer Vielfalt beitragen.

  4. Anläßlich der Sitzung ihrer Generalversammlung (Perth, 1990) erkannte die IUCN in ihrer Entschließung 18.24, die "ethische, rationelle und nachhaltige Nutzung" einiger wildlebender Arten stellt eine Wahl- oder ergänzende Möglichkeit schöpferisch Land zu nutzen dar, die mit der Erhaltung der Natur vereinbar sein, sowie sie fördern kann, wenn diese Nutzung geeignetem Schutz entspricht.

  5. Dieser Standpunkt bestätigte die folgenden IUCN Generalversammlung 1994 mit Entschließung 19.54 sowie anschließend mit Entschließung 1.39 des I. World Conservation Congress 1996.

  6. Nutzungserwägungen wilden Lebens in einer Reihe unterschiedlicher Rahmenbedingungen zeigen, vielfältige biologische, soziale, kulturelle und wirtschaftliche Veränderliche verschiedenartig aufeinander ein und beeinflussen so die Möglichkeiten, daß eine bestimmte Nutzungsart nachhaltig sei.

  7. Auf der Grundlage dieser Analysen stellt die IUCN fest:
    a) Die Nutzung wilden Lebens stellt, soweit das nachhaltig erfolgt, ein wichtiges Werkzeug die Natur zu erhalten dar, da die durch solche Nutzung erzielten gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Vorteile dem Menschen Anreize geben, wildes Leben zu erhalten;
    b) Vermeide bei der Nutzung wilden Lebens Verluste biologischer Vielfalt auf das Geringste;
    c) Die nachhaltigen Nutzung wilden Lebens zu steigern, setzt einen fortwährenden Fortschritt verbesserten Umgangs mit der Natur voraus; und
    d) Solche Umgangssteuerung hat anpassungsfähig zu sein, soll Überwachungen umfassen und, um Wagnisse und Unwägbarkeiten berücksichtigen zu können, die Steuerung zu ändern ermöglichen.

  8. Um die Möglichkeiten wildes Lebens auf gewisse Weise nachhaltig zu nutzen, zu vergrößern, ist Folgendes zu berücksichtigen:
    a) Die Verfügbarkeit nutzbarer biologischer Erzeugnisse und ökologischer Deinste wird durch innewohnende biologische Eigenschaften sowohl von Spezies als auch von Ökosystemen, darunter Produktivität, Resistenz und Stabilität, begrenzt , die ihrerseits äußerlichem, umweltbedingten Wandel unterliegen.
    b) Institutionelle Verwaltungen bedürfen sowohl Anreize als auch Strafen sowie sollen auf der richtigen Ebene umgesetzt werden. Derartige Strukturen sollen Betroffene mitwirken lassen und Landeigentum, Zugangsrechte, Ordnungssysteme, traditionelles Wissen sowie Gewohnheitsrecht berücksichtigen.
    c) Wildes Leben besitzt vielfältige kulturelle, ökologische und wirtschaftliche Werte, die Natur zu erhalten, anreizen können. Da einem wilden Leben wirtschaftlicher Wert zugeordnet werden kann, falsche Anreize ausgeschlossen und Kosten sowie Nutzen verstanden sind, können günstige Bedingungen für Investitionen zugunsten der Erhaltung der Natur und der nachhaltigen Nutzung der Ressource geschaffen und somit das Wagnis, wildes Leben sowie seinen Lebensraum zu schädigen oder zu verlieren, gemindert werden.
    d) Verstrickte gesellschaftliche, altersbedingter und wirtschaftlicher Veränderliche, die sich künftig wahrscheinlich verstärken werden, beeinflussen Ausmaß und Schwankungen bei der Nachfrage nach wilden Lebens. Um die Nachhaltigkeit der Nutzung zu fördern, müssen daher sowohl die Nachfrage als auch das Angebot aufmerksam beobachtet werden.

  9. Die IUCN fühlt sich verpflichtet, sicherzustellen, jede Nutzung wildlebender Ressourcen erfolge gerecht und ökologisch nachhaltig und die ,,Initiative Nachhaltige Nutzung", die regional strukturierte Fachgruppen der SSC umfaßt, fortgeführt wird, um:
    a) die Bewirtschaftungsweisen, die wildes Leben nachhaltig und wirtschaftlicher nutzen, zu erkennen, zu bewerten und zu fördern; und
    b) ihre Erkenntnisse regelmäßig den Mitgliedern und der breiteren Gesellschaft zu übermitteln.