Jagdgrenzen

Jagdgrenzen

Hallo Lutz,

ich schreibe Dir heute, da ich eine dringende Frage zum Jagdrecht habe. Ich hoffe, einer Deiner Leser kann Licht ins Dunkel bringen. Zwei Jagdgenossenschaften verpachteten ihren Jägern kürzlich zwei benachbarte Gemeindejagden, nämlich die jagdbaren Flächen ihrer Gemeinde lt. Katasterauszug. Es gibt daher keine Überschneidungen. Beide Jagdvorstände sind sich über die ihrer Jagdgenossenschaft zustehenden Flächen einig. Beide Jagdpächter haben die Verträge unterschrieben. So weit, so klar.

Jetzt hat ein Jäger („J“) der Nachbarjagd bei der unteren Jagdbehörde Antrag auf Feststellung der Jagdgrenzen gestellt, da er der Meinung ist, eine Fläche der einen Gemeinde wäre „seit ewigen Zeiten“ Jagdfläche der Jäger der anderen Gemeinde. Warum genau diese Fläche von den Jägern der anderen Gemeinde bejagt wird, ist heute unklar. Unter den Jägern gab es mehrere Flächentausche. Tatsache ist aber, daß bereits die alten Pachtverträge von 1969 den Passus beinhalteten, daß die Jagdgrenzen gleich den Gemeindegrenzen sind.

Die untere Jagdbehörde schließt sich der Meinung des Jägers an. „Es muß einen Grund geben, daß die Jäger der anderen Gemeinde auf den Flächen der Nachbargemeinde jagen. Dieser Grund liegt wohl darin, daß die Jagdgrenzen nicht gleich den Gemeindegrenzen waren.“

Hinzuzufügen ist, daß die Jäger der Nachbarjagd für diese fraglichen Flächen auch keine Jagdpacht bezahlten obwohl sie dort jagten, sondern daß dies vertragsgemäß von den Jägern der entsprechenden Gemeinde bezahlt wurde, in denen die Flächen lagen. Lassen sich Jagdgrenzen aus Gewohnheitsrecht ableiten oder sind nicht vielmehr Verträge Grundlage für Jagdgrenzen? Fragen über Fragen, wer weiß eine Antwort?

Liebe Grüße, Jan G, Samstag, 4. April 2009 12:39

Jan,

was ist denn daß für ein Quatsch (sofern nicht noch weitere nicht genannte Umstände vorliegen)? Du kannst doch keine Rechte verpachten, die du nicht besitzt! Jagdgenossen einer Gemeinde können keine Jagdflächen fremder Gemeinden verpachten, nur eigene. Wenn J. ohne Jagdrecht auf fremdem Flächen jagd, wildert er. Das ist strafbar. Das muß eine untere Jagdbehörde wissen.

der Lutz Möller

Kein Quatsch

Hallo Lutz,

schön, das du wieder sendest.

Leider ist das kein Quatsch. Jagdgrenzen müssen auch bei einer Gemeindejagd wohl keine aktuellen Gemeindegrenzen sein. Jagdgrenzen werden angeblich überliefert.

LM: Dann soll die Jagdbehörde doch mal die gesetzliche Grundlage für die „Überlieferung“ angeben.

Die untere Jagdbehörde Osnabrück tendiert tatsächlich dazu, dem "J" Recht zu geben, obwohl weder seine Jagdgenossenschaft ihm die Fläche verpachtet hat, noch die Nachbarjagdgenossenschaft, innerhalb deren Gemeindegrenzen die Fläche liegt. Ich darf aber noch anfügen, daß der Kläger tatsächlich vor seiner Pensionierung auch im Landkreis gearbeitet hat.

LM: Dann stinkt die Sache!

Sobald „J“ Recht bekommt, müssen beide Jagdgenossenschaften neue Pachtverträge schreiben, die sich an den Jagdgrenzen orientieren, die nach Meinung von „J“ schon seit „ewigen Zeiten“ gelten. Kennst du keinen Anwalt, der in solchen Dingen bewandert ist?

LM: Ja.

Liebe Grüße, Jan G., Samstag, 11. April 2009 17:52